Berufsrechtliches Pauschalverbot der Zusammenarbeit von niedergelassenen Ärzten mit Radiologen ist verfassungswidrig

von Lieb Rechtsanwälte

Die Zulassungsausschüsse und Sozialgerichte haben bislang unter Hinweis auf die Berufsordnung der Ärzte sowie § 33 Ärzte-ZV bislang weitgehend die Genehmigung von Teilberufsausübungsgemeinschaften zwischen niedergelassenen Ärzten und Radiologen, Nuklearmedizinern und weiteren Fachkollegen versagt, wenn diese lediglich ihre typisch medizinisch-technischen Leistungen erbringen. Der Bundesgerichtshof stellte mit Urteil vom 15.04.2014 – 1 ZR 137/12 – fest, dass das Verbot der Zusammenarbeit – hier § 18 Abs. 1 Satz 3 der Berufsordnung Baden-Württemberg – gegen Art. 12 des Grundgesetzes per se verstößt. Das Verbot sei auch im Hinblick auf die besondere Anfälligkeit der medizinisch-technischen Überweisungsfächer für „Kick-Back-Leistungen“ nicht gerechtfertigt.

 

Praxishinweis:

Auch nach der Entscheidung des BGH bleibt eine entgeltliche Zuweisung verboten.

 

Quelle: AMK 7/2014, 1

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