Berufsrechtliche Zulässigkeit des Begriffs „Hausarztzentrum“

von Lieb Rechtsanwälte

  1. Das Betreiben einer gemeinsamen Arztpraxis durch zwei oder mehrere Ärzte unter der Bezeichnung „Zentrum“ verstößt nicht gegen das berufsrechtliche Werbeverbot für Ärzte.
  2. Auch die Kombination des Begriffs „Hausarztzentrum“ mit einer Ortsbezeichnung erweckt bei einem potenziellen Patienten jedenfalls dann nicht den fehlerhaften Eindruck, es seien sämtliche in dem betreffenden Ort ansässigen Ärzte einer Fachrichtung in einer zentralen Einrichtung zusammengeschlossen, wenn die Praxisbezeichnung die Angabe der vollständigen Namen der jeweils tätigen Ärzte enthält.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2009, Az.: 6t E 429/08, T

Aus den Gründen:

Das Werbeverbot für Ärzte soll dem Schutz der Bevölkerung dienen. Es soll das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt oder Behandlungen vorsieht. Die ärztliche Berufsausübung soll sich an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes vor. Nach Meinung des OVG Nordrhein-Westfalen sind keine Gemeinwohlbelange ersichtlich, die ein Verbot der Selbstbezeichnung als „Zentrum“ zu rechtfertigen vermögen. Auch die Gefahr einer Irreführung der Bevölkerung ist nicht anzunehmen. Der Begriff des „Zentrums“ hat im Zusammenhang mit der Bezeichnung von Dienstleistungslokalitäten einen Bedeutungswandel erfahren, der auch der Öffentlichkeit nicht verborgen geblieben ist. Der Wandel des Begriffverständnisses zeigt sich auch daran, dass der Gesetzgeber es im Rahmen der Gesundheitsreform für angemessen hält, den Zusammenschluss zweier unterschiedlicher Fachärzte zur gemeinsamen Berufsausübung u. a. als „medizinisches Versorgungszentrum“ zu bezeichnen. Auch die Kombination des Begriffs „Hausarztzentrum“ mit der Ortsbezeichnung erweckt bei einem potenziellen Patienten nicht den fehlerhaften Eindruck, hier seien sämtliche Hausärzte aus dem Ort in einer zentralen Einrichtung zusammengeschlossen. Ein solches Missverständnis verhindern die verwendeten Zusätze, insbesondere die Angaben der vollständigen Namen der beiden tätigen Ärzte.

Quelle ZMGR 2009/225

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