Berufsrecht: Zur Zulässigkeit der Ausübung ärztlicher Tätigkeit in der Rechtsform der GmbH

von Lieb Rechtsanwälte

Die Ärztekammern Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen und Westfalen-Lippe gestatten die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in der Rechtsform der GmbH. Hingegen steht den Berufsausübungsgemeinschaften in Bayern, Berlin und Brandenburg diese Rechtsform nicht offen. Die unterschiedlichen Regelungen gilt es zu beachten, wie eine Ärzte-GmbH mit Sitz in Frankfurt vor dem Oberlandesgericht München erfahren musste. Besagte Ärzte-GmbH betreibt u. a. auch in München ein Augenlaserzentrum. Dort werden von mehreren für die Ärzte-GmbH tätigen Ärzten augenärztliche Leistungen erbracht. Über ihre Internetseite bewirbt die Ärzte-GmbH die Vornahme solcher Augenlaserbehandlungen in ihrem Zentrum in München, die von der Ärzte-GmbH als eigene Leistungen abgerechnet und liquidiert werden.

Das Oberlandesgericht München sah in seinem Urteil vom 18.09.2014 – Az.: 29 U 1154/14 – hierin einen wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 Satz 2 des Bayer. Heilberufe-Kammergesetzes. Art. 18 des BayHKaG stelle eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayHKaG diene nach der Begründung zum Gesetzesentwurf der Staatsregierung insbesondere dem Schutz der Volksgesundheit und damit dem Patienten als Verbraucher. Mit dem Verbot solle eine Verschlechterung der Lage des einzelnen Patienten verhindert werden. Dies könne dadurch eintreten, dass ihm der Arzt als natürliche Person als Vertragspartner genommen würde. Könne eine Praxis auch durch eine juristische Person geführt werden, hafte der behandelnde Arzt dem Patienten nur deliktisch und nicht vertraglich. Die behandelnde Person und die für die ordnungsgemäße Durchführung der Behandlung vertraglich haftende Person würden damit auseinanderfallen.

Hinweis:

Auch abrechnungstechnisch bringt eine BAG in der Rechtsform der GmbH bei der ambulanten Versorgung Probleme. Die GmbH genügt nicht der Vorgabe als persönlicher Leistungserbringer (§ 613 BGB, § 4 Abs.2 GOÄ, § 95 SGB V,§ 19 MBÄ). Hiervon ausgenommen ist das Medizinische Versorgungszentrum, das nach § 95 Abs. 1a SGB V auch in der Rechtsform einer GmbH betrieben werden kann.

 

Quelle: AMK 08/2015, S. 12

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