Berufsrecht und Abgabe diätetischer Mittel unter ärztlicher Aufsicht

von Lieb Rechtsanwälte

Nach Auffassung des Landgerichts Braunschweig, Aktenzeichen: 21 O 312/08, liegt eine nach der ärztlichen Berufsordnung verbotene Produktabgabe nicht vor, wenn das von dem Arzt verordnete und verkaufte diätetische Lebensmittel erforderlicher Bestandteil der Behandlung seines Patienten im Rahmen der bei diesem Patienten vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigung ist. Das Landgericht führte aus, dass das in § 3 Abs. 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen geregelte Verbot im Zusammenhang mit der Ausübung ärztlicher Tätigkeit, Waren und andere Gegenstände abzugeben oder unter seiner Wirkung abgeben zu lassen, sowie gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen oder erbringen zu lassen, nur dann gelte, wenn nicht die Abgabe des Produkts oder die Dienstleistung wegen ihrer Besonderheit notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sei. Bei der Auslegung müsse auch das im Grundgesetz verbriefte Recht auf Berufsfreiheit gebührend beachtet werden.

Hinweis: Eine verbotene Produktabgabe liegt nicht vor, wenn das verordnete und verkaufte diätetische Lebensmittel erforderlicher Bestandteil der Behandlung des Patienten ist. Das ist dann zu bejahen, wenn das diätetische Lebensmittel therapeutisch geeignet ist und zur Behandlung des Patienten eine Abgabe nur unter ärztlicher Aufsicht erfolgen soll.

Quelle: Ärzte Zeitung, Ausgabe 50, 17.03.2009

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