Berufsrecht: Heilpraktiker

von Lieb Rechtsanwälte

Berufsverbot für Heilpraktiker nach jahrelanger "Krebstherapie"

Ein Heilpraktiker muss Gefahren für seinen Patienten im Auge behalten, wenn dieser medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nimmt. Er darf nicht dazu beitragen, notwendige ärztliche Behandlungen zu verhindern oder auch nur zu verzögern.

Der VGH Baden-Württemberg hat gegen einen Heilpraktiker ein Berufsverbot verhängt, weil dieser jahrelang eine krebskranke Frau vom Arztbesuch abgehalten hatte. Die Patientin war von ihm in dem Glauben gelassen worden, an einem gutartigen Krebs erkrankt zu sein. Als die Patientin schließlich einen Arzt konsultierte, bestand keine Rettung mehr. Sie verstarb.

Gegen den Heilpraktiker wurde vom Landratsamt Karlsruhe daraufhin ein Berufsverbot verhängt, das der Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 02.10.2008 - 9 S 1782/08)  bestätigte, da ein Heilpraktiker schwer kranke Patienten nicht im Glauben lassen dürfe, eine ärztliche Behandlung werde durch ihn ersetzt. Nach Auffassung des Senats hatte der Heilpraktiker die Grenzen seiner Fähigkeiten nicht erkannt und damit die Volksgesundheit gefährdet. Jahrelang sei von ihm an einer offensichtlichen Fehldiagnose festgehalten und die Therapie "in absolut unverantwortlicher Weise unbeirrt weiterverfolgt" worden, auch dann noch, als das Geschwür auf eine Größe von 24 cm Durchmesser angewachsen war und aufbrach. Dem Heilpraktiker wurde auch vorgehalten, dass gegenüber der todkranken Frau in einem Stadium, in dem sie stark an Gewicht verloren hatte, dennoch der Eindruck erweckt worden war, dass er die Sache im Griff habe. Der VGH bescheinigte diesem daher das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit für die Berufsausübung.

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