Berufskrankheit Wirbelsäulenerkrankung?

von Lieb Rechtsanwälte

Keine Anerkennung einer Berufskrankheit: Wirbelsäulenerkrankung eines Mechanikers

Als Berufskrankheit anzuerkennen ist eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule, wenn zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Erkrankung ein Zusammenhang mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wird. Dies wird bei einem besonderen Gefährdungspotential durch hohe Belastungsspitzen angenommen. Nach einer am 25.11.2009 veröffentlichten Entscheidung des 3. Senats des Hessischen Landessozialgerichts sind Mechaniker – anders als Pflegepersonal – diesem besonderen Gefährdungspotential nicht ausgesetzt.

Eine Belastung, die sich allein durch das Heben starker Gewichte ergibt, entspricht nach Auffassung der Richter nicht der Belastung und den Arbeitsbedingungen, denen Angehörige der Pflegeberufe ausgesetzt seien. Zu besonders hohen Belastungen der unteren Wirbelsäule komme es vor allem beim Versorgen und Bewegen immobiler Patienten, die sich häufig beim Anheben und Halten eigenständig und unkontrolliert bewegen, ihr Gewicht verlagern. Das Pflegepersonal müsse immer wieder in biophysikalisch ungünstiger, vorgebückter Haltung tätig werden. Die Belastungsspitzen des Klägers und Zweiradmechaniker wurde nicht als vergleichbar gesehen.

Quelle: Hess. LSG AZ L 3 U 202/04

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