Beruflicher Zusammenschluss von Ärzten und Apothekern mit Rechtsanwälten.

von Lieb Rechtsanwälte

Nach § 59a BRAO konnten sich Rechtsanwälte bislang nur mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. Arzt und Apotheker werden in der Norm nicht aufgeführt. Das Bundesverfassungsgericht erklärte mit Beschluss vom 12.01.2016, 1 BvL 6/13, die Norm für unvereinbar mit der Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG und damit für nichtig, soweit sie Rechtsanwälten untersagt, sich beruflich mit Ärzten und Apothekern zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenzuschließen. In dem streitgegenständlichen Fall sollte der Rechtsanwalt seinen Beruf als Anwalt ausüben. Arzt und Apotheker sollten nur gutachterlich und beratend tätig sein, nicht jedoch heilkundlich. Die Gefahren für die anwaltlichen Berufspflichten – anwaltliche Verschwiegenheitspflicht, Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, Schutz der beruflichen Unabhängigkeit – hält das Bundesverfassungsgericht für zu gering, um das Sozietätsverbot rechtfertigen zu können.

Mit seiner Entscheidung zeigt das Bundesverfassungsgericht einmal mehr, dass die bisherigen Sonderregeln der freien Berufe einer Rechtsprüfung nicht immer standhalten. Sie sind kritisch zu hinterfragen. Es ist abzusehen, dass etwa auch das derzeit geltende Fremdbesitzverbot bei Arztpraxen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung unterzogen werden wird.

Bei einer Partnerschaft zwischen Anwälten und Apothekern oder Vertragsärzten ist zu beachten, dass Vertragsärzte und Apotheker außerhalb der Praxis bzw. Apotheke nur nebenberuflich tätig werden können (§ 20 Abs. 1 Ärzte-ZV, § 7 Satz 1 ApoG i. V. m. § 2 Abs. 2 ApBetrO).

 

 

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