Berechtigung zum Führen des Zusatzes Mund- und Kieferchirurgie als Tätigkeitsschwerpunkt

von Lieb Rechtsanwälte

  1. Hinweise auf das Leistungsangebot eines Zahnarztes, d. h. beispielsweise eines Tätigkeitsschwerpunktes Mund- und Kieferchirurgie, gehören zur beruflichen Außendarstellung des Betreffenden und unterfallen dem Begriff der Werbung, wobei die Angabe eines Tätigkeitsschwerpunktes „Mund- und Kieferchirurgie“ nicht berufswidrig ist.
  2. Die Berechtigung einer Fachgebietsbezeichnung schließt nicht grundsätzlich die Angabe eines weiteren Leistungskriteriums, beispielsweise in Form eines Tätigkeitsschwerpunktes auch in dem selben Gebiet aus. Dies gilt auch, wenn der Betroffene neben der Bezeichnung „Fachzahnarzt für Oralchirurgie“ zusätzlich auch auf einen „Tätigkeitsschwerpunkt Oralchirurgie“ hinweist.
  3. Bei der Angabe des Tätigkeitsschwerpunktes „Mund- und Kieferchirurgie“ besteht keine Verwechslungsgefahr mit der Facharztbezeichnung „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.01.2009 – 13 A 3618/06 –

Aus den Gründen:
Die Berechtigung zum Führen einer Fachgebietsbezeichnung schließt nicht grundsätzlich die Angabe eines weiteren Leistungskriteriums – hier in Form eines Tätigkeitsschwerpunkts – auch in dem Gebiet aus. Im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG ist es auch nicht geboten, einen Tätigkeitsschwerpunkt begrifflich und in seiner konkretisierenden Beschreibung exakt auf das Gebiet zu beschränken, für das eine entsprechende Bezeichnung geführt werden darf. Es besteht ein sachlich begründetes, berechtigtes Informationsbedürfnis der Patienten über Spezialisierungen und Tätigkeitsschwerpunkte, besondere Behandlungsmethoden, Praxisausstattung usw., unabhängig von dem Erwerb einer Gebietsbezeichnung. In der Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten liegt keine Angabe einer besonderen Qualifikation, d. h. durch Aus-, Fort- oder Weiterbildung erworbener (zusätzlicher) Fachkenntnisse, sondern es handelt sich – wie sich bereits aus dem Wortsinn ergibt – um eine Information über die hauptsächliche Tätigkeit und über eine durch berufliche Praxis erworbene Routine und besondere Erfahrung in der Verrichtung heilberuflicher Tätigkeiten. Eine durch Ausbildung erlangte besondere berufliche Qualifikation wird damit nicht behauptet.

Quelle ZMGR 2009, 81 ff

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