Beratung vor Regress gilt nur für Verfahren, in denen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses nach dem 25.10.2012 ergangen ist.
von Lieb Rechtsanwälte
Das Bundessozialgericht hat in seinen noch nicht veröffentlichten Urteilen vom 22.10.2014, Az. B 6 KA 8/14 R und B 6 KA 3/14 R, festgestellt, dass Wirtschaftlichkeitsprüfungen sich grundsätzlich nach dem Recht, das im jeweiligen Prüfungszeitraum gegolten hat, richten. Der neu eingeführte Grundsatz „Beratung vor Regress“ bei erstmaligem Überschreiten der Richtgrößen für Arznei- und Heilmittel gemäß § 106 Abs. 5e SGB V ist zum 26.10.2012 in Kraft getreten. Somit kann er nur auf jene Verfahren angewendet werden, die zu diesem Zeitpunkt entweder noch vor den Prüfungsstellen oder vor den Beschwerdeausschüssen anhängig waren.
Das Bundessozialgericht stellte weiter fest, dass bei der Frage der Erstmaligkeit des Überschreitens der Richtgrößen keine „Nullstellung“ auf den Stand 2012 erfolgt. Hat der Arzt bereits vor 2012 die Richtgrößen um 25 % überschritten, kann er sich nicht auf eine erstmalige Überschreitung berufen. (Quelle: AMK 11/2014, S. 3)
Hinweis:
Die bisherige Streitfrage- siehe hierzu auch med-ius aktuell 15.05.2013, 10.06.2013 und 03.06.2014- ist nun mehr höchstrichterlich geklärt.