Behinderter muss nicht auf elektrischen Rollstuhl verzichten.

von Lieb Rechtsanwälte

Die Versorgung zielt darauf ab, den Behinderten unabhängig zu machen, wie es in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom August (Az.: B 3 KR 8/08 R) heißt. Demnach besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl, wenn ein Versicherter nicht (mehr) in der Lage ist, den Nahbereich der Wohnung mit einem vorhandenen Rollstuhl aus eigener Kraft zu erschließen.

Geklagt hatte ein 63-Jähriger, schwer an Diabetes mellitus erkrankter Mann, der schon an beiden Beinen amputiert wurde. Im Haus nutzt wird ein üblicher, von der Kasse bezahlter Rollstuhl, der per Handreifen bewegt wird und auch von Angehörigen geschoben werden kann. Außerhalb des Hauses hat der Kläger ein ähnliches, selbst beschafftes Modell. Wegen Kreislauf- und Herzproblemen und einer chronischen Entzündung beider Arme durch das ständige Fahren kann der den Rollstuhl kaum noch aus eigener Kraft bewegen.

Die Kasse war nicht bereit, die Kosten für einen Elekrorollstuhl zu übernehmen und argumentierte, dass Ehefrau oder Schwiegersohn den Mann schieben könnten. Im Gegensatz zu den ersten beiden Instanzen sah das Bundessozialgericht dies anders. Die Hilfe soll, so die Richter, den Behinderten unabhängig machen. Deshalb könne der Verweis auf Angehörige nicht akzeptiert werden.

Zurück