Begrenzte Kostenübenahme für Auslandsbehandlungen

von Lieb Rechtsanwälte

Patienten, die sich mehrfach auf Kosten ihrer Krankenkasse im EG-Ausland behandeln lassen, dürfen bei Folgebehandlungen nicht stets mit der vollen Kostenerstattung rechnen, wie das Bundessozialgericht am 17.02.2010 (Az.: B1 KR 14/09 R) entschieden hat.

Das Bundessozialgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem der Versicherte mit seiner Krankenkasse über die Kosten einer dritten Herzklappen-Transplantation in einer Londoner Klinik stritt. Ihm waren dort 1982 und 1992 bioprothetische Aortenklappen eingesetzt worden. Die Kosten wurden damals von der Kasse übernommen.

Als der Versicherte 2005 bei seiner Kasse erneut die Übernahme für eine solche Operation in derselben Klinik beantragte, verweigerte ihm diese die volle Kostenerstattung, weil die Behandlung inzwischen auch in Deutschland durchgeführt werden kann. Sie zahlte deshalb lediglich den Betrag, den sie an ein deutsches Vertragskrankenhaus hätte zahlen müssen, wäre die Operation in Deutschland durchgeführt worden.

Das BSG gab der Krankenkasse recht. Demnach sind Kosten für Behandlungen in anderen EG-Staaten nur in der Höhe zu übernehmen, wie sie in Deutschland vergütet werden. Es empfielt sich deshalb für den Versicherten, sich vor der ins Auge gefassten Behandlung zu informieren, ob es in Deutschland vergleichbare Behandlungsmöglichkeiten gibt und ob die Krankenkasse eine volle Kostenübernahme für eine Behandlung im EG-Ausland bestätigt.

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