Beendigung der Zulassung eines MVZ ohne eigene Praxisräume

von Lieb Rechtsanwälte

In dem vom Bundessozialgericht am 13.05.2015 entschiedenen Fall war ein Medizinisches Versorgungszentrum zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen worden. Zu dem Zeitpunkt der Zulassung verfügte das Versorgungszentrum über keine eigenen Praxisräume. Die dort angestellten drei Ärzte hatten auf ihre Zulassung zugunsten des MVZ verzichtet. Ihre Tätigkeit übten sie zunächst weiter in den Räumen ihrer Praxen aus, da neue Räume für das MVZ noch nicht zur Verfügung standen. Abgerechnet wurden die ärztlichen Leistungen unter der Betriebsstättennummer des MVZ. Als dies bekannt wurde, widerrief der Zulassungsausschuss die MVZ-Zulassung mit sofortiger Wirkung. Hiergegen legte die Träger-GmbH Rechtsmittel ein, ohne Erfolg.

Das Bundessozialgericht (Az.: B 6 KA 25/14 R) führte aus, dass die Existenz eines MVZ das Vorhandensein einer räumlich und sachlich abgrenzbaren Einheit voraussetze. Da die Tätigkeit des MVZ nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses in eigenen Räumen aufgenommen worden sei, habe die Zulassung des MVZ geendet.

Praxishinweis:

Auch im Falle der Einzelpraxis oder der BAG ist die Tätigkeit in eigenen Praxisräumen innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Zulassungsbeschlusses aufzunehmen.

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