Bayern: Eine Unternehmensgesellschaft (UG) mit dem Unternehmensgegenstand tierärztliche Behandlung kann nicht in das Handelsregister eingetragen werden.

von Lieb Rechtsanwälte

Dies entschied das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 03.02.2015 – Az.: 31 Wx 12/14 –.

Ein Tierarzt beantragte die Eintragung der von ihm errichteten „Tierarztpraxis Dr. P. (UG) haftungsbeschränkt“ in das Handelsregister. Das Registergericht wies die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass die Führung einer Tierarztpraxis in der Rechtsform einer Unternehmensgesellschaft gegen Art. 18 Abs. 1 des Bay. Heilberufe-Kammergesetzes verstoße. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das OLG bestätigte, dass die Führung einer tierärztlichen Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 51 Abs. 1 Bay. Heilberufe-Kammergesetz nicht zulässig ist und damit eine Eintragung in das Handelsregister ausscheidet.

Das in Art. 18 Abs. 1 Satz 2 angeordnete Verbot des Führens einer tierärztlichen Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts verstoße nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 101 BV. Insoweit habe der Bayer. Verfassungsgerichtshof bereits entschieden, dass es sich bei Art. 18 Abs. 1 Satz 2 bayerisches Heilberufe-Kammergesetz nicht um eine Berufszulassungsschranke für den einzelnen Arzt, sondern um eine Berufsausübungsregelung handle, für die dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe. Das Verbot der Praxisführung durch eine juristische Person lasse sich durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls rechtfertigen. Nach der gesetzgeberischen Intention solle der praxisführende Arzt, Zahnarzt wie auch Tierarzt als freier Beruf erhalten werden. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz wird auch nicht dadurch verletzt, dass in anderen Bundesländern nach den dort geltenden Kammergesetzen für Heilberufe die Führung einer Tierarztpraxis in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich gestattet sei.

Hinweis:

Die Führung einer (Tier-) Arztpraxis in Form einer juristischen Person des Privatrechts ist in den meisten anderen Bundesländern zulässig. Es bleibt abzuwarten, ob der bayerische Gesetzgeber das bisherige Verbot angesichts des Zuwachses von Medizinischen Versorgungszentren in der Rechtsform einer GmbH seine bisherige gesetzgeberische Intention überprüft.

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