Bayerisches Heilberufe-Kammergesetz: Zulassung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
von Lieb Rechtsanwälte
Am 19.07.2013 war das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) in Kraft getreten. Nach den Heilberufs-Kammergesetzen der Länder sind bislang Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten von der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung ausgeschlossen.
Der bayerische Gesetzgeber erweiterte nunmehr mit Wirkung ab 01.06.2015 die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung als Sonderform der Partnerschaftsgesellschaft auch für die vorgenannten Heilberufe. Kennzeichnend für die PartG mbB ist, dass für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung nach § 8 Abs. 4 PartGG unterhält.
Nach der neuen Regelung im Bayer. Heilberufe-Kammergesetz wird eine PartG mbB zugelassen, wenn sie eine dem aus der Berufsausübung erwachsenden Haftungsrisiko angemessene Berufshaftpflichtversicherung unterhält und die Mindestversicherungssumme pro Versicherungsfall € 5 Mio. beträgt. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahrs verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden, die Jahreshöchstleistung muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. Im Zuge der Anmeldung beim Registergericht muss die entsprechende Bescheinigung des Berufshaftpflichtversicherers beigefügt werden.
Hinweis:
Die bei dieser Rechtsform mögliche Haftungsbeschränkung bezieht sich nur auf Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung. Bezüglich sonstiger Verbindlichkeiten greift die Haftungsbeschränkung nicht. Insoweit haften neben dem Vermögen der Partnerschaft auch die Partner als Gesamtschuldner.
Es bleibt abzuwarten, ob weitere Länder die Voraussetzungen für eine PartG mbB schaffen.