Bauverzögerung durch Corona Pandemie

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RA Dr. Klaus Lieb, FA für Medizinrecht, FA für Handels- und Gesellschaftsrecht

Ein Bauträger versprach einem Erwerber die bezugsfertige Herstellung der Wohnung bis zum 30.6.2018. Tatsächlich konnte die Wohnung erst am 6.7.2020 bezugsfertig übergeben werden. Gegen den von dem Erwerber geltend gemachten Verzugsschaden wandte der Bauträger unter anderem ein, dass infolge der Corona- Pandemie ab März 2020 seine Handwerker mangels Einreiseerlaubnis nicht zur Verfügung standen und er somit die Wohnung nicht bezugsreif hätte stellen können.

Das Kammergericht Berlin ließ in seinem Urteil vom 24.5.2022- 21 U 156/21- den Einwand nicht gelten. Zwar sei es möglich, das Bauvorhaben im ersten Halbjahr 2020 aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zum Stocken kamen, weil Arbeitskräfte nicht aus dem Ausland nach Deutschland einreisen konnten oder weil Baumaterialien nicht geliefert werden konnten. Die abstrakte Möglichkeit derartiger Erschwernisse genüge nicht. Der Bauträger hätte konkret darlegen müssen, wie sich der schwerwiegende und unvorhersehbaren Umstand, auf den er sich berief, auf den Ablauf des Bauvorhabens auswirkte: Diesen Anforderungen genügte der Vortrag des Bauträgers nicht

 

Praxishinweis

Auch bei der Unterbrechung von Lieferketten wird der Unternehmer bei termingebundenen Aufträgen nicht umhinkommen, ablaufbezogen darzulegen, wie sich der schwerwiegende und unvorhersehbare Umstand einer unterbrochenen Lieferkette auf die Abwicklung des Auftrages ausgewirkt hat. Dessen ungeachtet wird zu prüfen sein, ob es dem Unternehmer nicht oblegen hätte, durch eine Lagerhaltung oder rechtzeitige Bestellung des Materials der Behinderung vorzubeugen.

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