BAG Urt.v. 27.02.2014 – 6 AZR 301/12
von Lieb Rechtsanwälte
Kündigung durch den Insolvenzverwalter während der Elternzeit
Mit Urteil vom 27.02.2014 entschied nun das Bundesarbeitsgericht, dass ein Insolvenzverwalter den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht an den sich aus § 192 Sozialgesetzbuch V (SGB V) ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Folgen ausrichten müsse.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Arbeitgeberin kündigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis der Klägerin wegen Betriebsstilllegung. Die Klägerin befand sich zum Zeitpunkt der Kündigung in Elternzeit. Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlor nun die Klägerin die Möglichkeit, sich auch weiterhin nach § 192 SGB V beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern.
Grundsätzlich besteht zwar auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis fort. Allerdings kann der Insolvenzverwalter unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt hierbei gemäß § 113 Insolvenzordnung (InsO) höchstens drei Monate, die allen längeren vertraglichen, tariflichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen vorgeht. Ein Arbeitnehmer hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass der Insolvenzverwalter von der Höchstfrist des § 113 Abs. 1 InsO keinen oder nur eingeschränkten Gebrauch macht. Dies gilt nach Ansicht des BAG selbst dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in diesem Fall sozialversicherungsrechtliche Nachteile nach sich ziehe.