Ausübung der Osteopathie nur mit Heilpraktikererlaubnis

von Lieb Rechtsanwälte

1. Entscheidung des OLG Düsseldorf

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 08.09.2015, Az. I-20 U 236/13, das die Osteopathie eine Heilbehandlung darstellt und von Physiotherapeuten nur dann ausgeübt werden darf, wenn diese im Besitz einer sog. Heilpraktikererlaubnis nach § 1 Heilpraktikergesetz sind. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte nicht ein Heilpraktiker, sondern ein Physiotherapeut osteopathische Leistungen beworben. Die Richter machten deutlich, dass ein Physiotherapeut auch dann der Heilpraktikererlaubnis bedarf, wenn er in seiner Praxis nur auf ärztliche Anordnung tätig wird. Auch die Erlaubnis zur Ausübung der Physiotherapie reiche nicht aus, um osteopathische Behandlungen vornehmen zu dürfen. An der Rechtslage ändere sich auch nichts dadurch, wenn eine abgeschlossene, umfassende Osteopathie-Ausbildung vorliege.

2. Folgen für die Praxis

2.1 Bei dem Urteil des OLG Düsseldorf handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Das Urteil darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Rechtsfrage der osteopathischen Tätigkeit eines Physiotherapeuten auf Verordnung allgemein und grundsätzlich behandelt wurde. Es ist nicht ausgeschlossen, dass andere Oberlandesgerichte der Entscheidung folgen werden.

2.2 Das Oberlandesgericht Düsseldorf untersagte dem dortigen Beklagten die Werbung mit der Osteopathie, weil irreführend, da die Ausübung ohne Heilpraktikererlaubnis unzulässig sei. Mit dem Urteil wurde kein Tätigkeitsverbot ausgesprochen. Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf angenommene Unzulässigkeit der osteopathischen Tätigkeit durch einen Physiotherapeuten kann allerdings dazu führen, dass Osteopathen wegen des Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz verstärkt abgemahnt werden, soweit sie nicht die Heilpraktikererlaubnis besitzen.

2.3 Solange es an einer gesetzlichen Regelung fehlt, kann der Physiotherapeut osteopathische Leistungen nur dann rechtssicher erbringen, wenn er die Heilpraktikererlaubnis besitzt.

2.4 Damit ist auch die Frage beantwortet, ob aufgrund einer Verordnung eines Arztes der Physiotherapeut osteopathisch tätig werden kann. Die Antwort ist ein klares Nein.

2.5 Derzeit erstatten verschiedene Krankenkassen auf Verordnung eines Arztes weiterhin osteopathische Leistungen, wenn

  • ein Rezept vorliegt,
  • der Therapeut Mitglied in einem osteopathischen Verband ist,
  • und er die volle Anzahl der Ausbildungsstunden (1.350) vorweisen kann.

Rechtssicherheit bietet die bisherige Übung nicht. Es wird erwartet, dass die GKV die Satzungsleistungen überarbeiten und osteopathische Leistungen der Physiotherapeuten in der Zukunft nur noch erstatten werden, wenn der Physiotherapeut über die Heilpraktikererlaubnis verfügt.

3. Ergebnis

Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf angesprochene werberechtliche Seite ist noch das geringste Übel. Gravierender ist vielmehr die Bestätigung, dass die Ausübung der Osteopathie einen Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz darstellt. Dies wäre dann ein Straftatbestand, der die Einleitung eines Strafverfahrens auslösen könnte. Sollten die gesetzlichen Krankenkassen osteopathische Leistungen der Physiotherapeuten künftig nicht mehr vergüten, bedeutet dies einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden.

Die Verbände setzen darauf, dass der Beruf des Osteopathen gesetzlich geregelt werden muss. Die Bundesregierung sieht derzeit keinen Handlungsbedarf (Bundestagsdrucksache 17/10205, S. 72f.).Es mag sein, dass eine solche Regelung überfällig ist, ändert aber nichts an der derzeitigen für Physiotherapeuten unbefriedigenden Situation, soweit über keine Heilpraktikererlaubnis verfügen.

 

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