Aufklärung sprachunkundiger Ausländer

von Lieb Rechtsanwälte

Wird ein der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtiger Patient in deutscher Sprache aufgeklärt und werden die Erläuterungen des aufklärenden Arztes durch einen Familienangehörigen übersetzt, muss der Arzt in geeigneter Weise überprüfen, ob der als Dolmetscher agierende Familienangehörige seine Erläuterungen verstanden hat. Hierzu muss der Arzt sich zumindest einen ungefähren Eindruck von den sprachlichen Fähigkeiten des Übersetzers verschaffen. Anschließend muss er durch eigene Beobachtung feststellen, dass dem Patienten übersetzt wird und er aus der Länge des Übersetzungsvorgangs den Schluss ziehen können, dass eine vollständige Übersetzung vorliegt. Zum Schluss muss der Arzt sich durch Rückfrage an den Patienten einen Eindruck davon verschaffen, ob dieser die Aufklärung auch verstanden hat. Hat der aufklärende Arzt Zweifel, ob der Patient seine Ausführungen verstanden hat oder muss er solche Zweifel haben, ist er gehalten, sich der Hilfe eines Dolmetschers zu bedienen, von dessen ausreichenden Sprachfähigkeiten er hinreichend sicher ausgehen kann. So entschieden vom OLG Köln mit Urteil vom 09.12.2015 – 5 U 184/14 -. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BGH unter dem Aktenzeichen VI ZR 702/15 anhängig.

Quelle: Gesundheitsrecht 8/2016, S. 518 mit 520

Beraterhinweis:

Bei einer umfangreichen und komplexen Aufklärung, insbesondere über eine nicht eilbedürftige Operation, tut der aufklärende Arzt gut daran, im Zweifelsfall durch einen professionellen Dolmetscher oder ein für eine Übersetzung geeignetes Mitglied des Praxis- oder Krankenhauspersonals sicherzustellen, dass der Patient dem Aufklärungsgespräch inhaltlich folgen kann, soweit ein gut sprachkundiger Angehöriger nicht zur Verfügung steht. Der Praxis/Klinik bleibt das Kostenproblem.

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