Aufklärung durch Telefonat zulässig

von Lieb Rechtsanwälte

Nach einer Entscheidung des OLG München vom 04.06.2009 ist es zulässig, dass ein Anästhesist den Vater einer minderjährigen Patientin über die Operation telefonisch aufklärt. Der BGH verlange für die Aufklärung ein verrauensvolles Gespräch zwischen Arzt und Patient (VersR 1985, 361/362). Die Verwendung von Informations- und Merkblättern ist nicht ausgeschlossen. Diese sind auch durchaus üblich und für die Beteiligten vorteilhaft, sie vermögen jedoch das Gespräch nicht zu ersetzen. In einem Aufklärungsgespräch kann sich der Arzt davon überzeugen, dass der Patient Hinweise und Informationen verstanden hat, zudem gibt ein Gespräch die Möglichkeit auf individuelle Belange des Patienten einzugehen und evtl. Fragen zu beantworten. Dies kann allerdings nicht nur in einem persönlichen Vieraugengespräch geschehen, sondern auch in einem Telefonat, bei dem sich der Arzt anhand der Reaktion und durch Nachfrage davon überzeugen kann, dass der Patient die wesentlichen Punkte verstanden hat.

Die Revision wurde zugelassen.

Quelle: Newsletter der AG Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein 2009-10

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