Arztwartezimmer-TV: Werbung für eine Apotheke (Nachtrag)

von Lieb Rechtsanwälte

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied mit Urteil vom 20.03.2014 – 6 U 2/13 –, dass die gezielte Werbung eines Arztes auf einem in seinem Wartezimmer angebrachten Bildschirm für eine bestimmte Apotheke eine unzulässige Zuführung von Patienten des Arztes zu einem bestimmten Apotheker im Sinne von § 11 ApoG darstellt.

 

§ 11 I ApoG verbietet Apotheken u. a. Absprachen mit Ärzten über die Zuführung von Patienten. Unter den Begriff der Zuführung in diesem Sinne, so das Oberlandesgericht, fällt zwar möglicherweise nicht jede denkbare Form von Werbung für eine Apotheke, die in einer Arztpraxis stattfindet. Als Zuführung eines Patienten an den Apotheker sei aber jedenfalls eine Verlautbarung in der Arztpraxis einzustufen, die aus der Sicht des Patienten nur als gezielte Empfehlung des Arztes für eine bestimmte Apotheke verstanden werden könne. Der Tatbestand des § 11 I ApoG sei dabei nicht erst erfüllt, wenn es tatsächlich zu einer Zuführung komme; vielmehr reiche das Bestehen einer Absprache hierüber.

 

Hinweis:

Gegen das Endurteil wurde Revision unter dem Aktenzeichen I ZR 84/14 eingelegt.

 

Quelle: ZMGR 2014/358

 

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