Arzthaftung - Organisationsverschulden

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Arzt ist ohne äußeren Anlass nicht verpflichtet, die in seinem Behandlungszimmer wartenden Patienten zu überwachen und Vorkehrungen zur Vermeidung eigenmächtiger gefahrengeneigter Handlungen der Patienten zu treffen (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.12.2008, Aktenzeichen: 1 U 51/08)

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin hatte behauptet, dass eine Mitarbeiterin des Arztes sie angewiesen habe, sich zur Durchführung der vom Arzt vorzunehmenden Injektion bereits auf die Behandlungsliege zu begeben und eine kniende Haltung auf dem Würfel einzunehmen und sie sodann die Patientin allein gelassen habe. Als Folge der unbequemen Handlung sei sie sodann von der Liege gefallen. Der Arzt und dessen Mitarbeiterin bestätigten diesen Vortrag nicht. Angesichts der Beweissituation vermochte das Oberlandesgericht nicht mit einer ausreichenden Überzeugung festzustellen, dass die Patientin tatsächlich angewiesen worden war, sich bereits vor Eintreffen des Arztes zur Durchführung der Injektion in die Behandlungshaltung zu begeben und in dieser unbequemen Haltung auf unbestimmte Zeit zu verharren. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Patientin eigenmächtig die Haltung eingenommen habe.

Quelle: Newsletter der AG Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein 2009-07

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