Arzt muss Patienten nicht zur Vorsorge drängen
von Lieb Rechtsanwälte
Einem Arzt kann nicht die Fürsorge für die Wahrnehmung von Vorsorgeuntersuchungen auferlegt werden, wie das OLG Koblenz mit Urteil vom 26.06.2010, 5 U 185/10 entschieden hat. Dies gelte - so der BGH - auch dann, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Erkrankung besteht.
Die Klägerin hatte gegen ihre Frauenärztin ein Schmerzensgeld in Höhe von € 150.000,00 geltend gemacht und ihrer Ärztin vorgehalten, nach einem ersten Verdacht auf ein Mammakarzinom in der linken Brust nicht hinreichend auf weitere Vorsorgeuntersuchungen gedrängt zu haben. Die erste Instanz sah hierin eine Pflichtverletzung und sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von € 30.000,00 zu.
Die anschließende Berufung der Ärztin hatte Erfolg. Nach Auffassung der Richter genügt es, wenn ein Arzt auf die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen hinweist. Es sei Sache des Patienten, ob, wann und bei welchem Arzt er die Untersuchung vornehmen lässt. Eine Nachfrage des Arztes könne einen Patienten möglicherweise in Erklärungsnot bringen, etwa wenn er die weitere Vorsorge bei einem anderen Arzt durchführen lässt.
Fazit:
Entscheidend ist, dass der Arzt über die Notwendigkeit der weiteren Vorsorge ordnungsgemäß hingewiesen haben muss, um den Patienten in die Eigenverantwortung entlassen zu können. Nur dann hat der Patient alle erforderlichen Informationen, um anschließend selbstbestimmt entscheiden zu können, ob und bei wem er die weitere Vorsorge durchführen lässt.