Arzt-Homepage

von Lieb Rechtsanwälte

In unseren Medizinrechtsnewslettern (newsletter_medizinrecht_02_2007.pdf und newsletter_medizinrecht_01_2007.pdf), wie auch im Fachartikel "Werbung im weißen Kittel" werden die Tücken der ärztlichen Werbung und Internetpräsentation behandelt.

Der Internetauftritt von Arztpraxen ist ein Dauerbrenner. Medizinische Internetpräsentationen sind heute kaum noch weg zu denken, um den Informationsbedarf des Patienten zu decken. Wer einen (Fach-)Arzt sucht, erkundigt sich vielfach zunächst über Internet über das verfügbare medizinische Angebot. Ganz moderne Praxen begnügen sich nicht mit der Vorstellung des Praxisteams, der Behandlungsfelder oder der Praxisöffnungszeiten, sondern schalten ein Kontaktformular bis hin zur Möglichkeit, online Rezepte vorzubestellen oder Termine zu vereinbaren.

Ein solcher Internetauftritt kann für den Arzt allerdings teurer werden, wenn gesetzliche Vorgaben nicht beachtet werden.

Zum Teil fehlt es schon an einem den Vorgaben des Telemediengesetzes entsprechenden Impressum (zu den Pflichtangaben: newsletter_medizinrecht_01_2007.pdf).

Besteht die Möglichkeit, über ein Online-Kontaktformular mit der Arztpraxis in Kontakt zu treten, wird oftmals nicht das dahinter stehende Konfliktpotential des Datenschutzes gesehen, das besteht, wenn es gleichzeitig an der Aufklärung fehlt, ob und zu welchem Zweck persönliche Daten des Patienten gespeichert, wie diese Daten verwendet werden. Der Patient muss zudem die Möglichkeit erhalten, einer Verarbeitung und Speicherung seiner Daten gegenüber der Praxis (unter vollständiger Nennung der Adresse mit Telefonnummer und E-Mail) widersprechen zu können.

Weitere Verstöße sind im Bereich des Heilmittelwerbegesetzes (z.B. Vorher-Nachher-Bilder; "Werbung im im weißen Kittel") denkbar.

Abgesehen vom nicht zu unterschätzenden Abmahnrisiko stellen Verstöße gegen das Telemediengesetz eine Ordnungswidrigkeit dar, die je nach Schwere und Bedeutung des Verstoßes mit Geldbußen bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden können.

Auch wer die Homepage von einem professionellen Designer gestalten lässt, sollte sich nicht blind darauf verlassen, einen abmahnsicheren Internetauftritt zu erhalten. Das Argument, den Internetauftritt nicht selbst gestaltet zu haben, ist, nachdem die Bundesärztekammer für Ärzte in der Berufsordnung Vorgaben für Internetpräsentationen entwickelt hat, kaum haltbar. Wer dem eigenen Blick in die Berufsordnung nicht traut, sollte sich an einen Anwalt seines Vertrauens wenden.

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