Arzneimittelwerbung Teil III

von Lieb Rechtsanwälte

In seinem bereits am 08.11.2007 ergangenen Urteil, Az. C-374/05 (Gintec International Import-Export GmbH/ Verband Sozialer Wettbewerb e.V.) hat sich der Europäische Gerichtshof mit den Verbotsgrenzen der Arzneimittelwerbung auseinander gesetzt und betont, dass mit der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06.11.2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG geänderten Fassung vom 31.03.2004 eine vollständige Harmonisierung des Bereichs der Arzneimittelwerbung erfolgt sei.

Die Fälle, in denen die Mitgliedstaaten Bestimmungen erlassen können, die von der Richtlinie abweichen, sind dort ausdrücklich geregelt. Ein über diesen Regelungsgehalt hinausgehendes uneingeschränktes und unbedingtes Verbot ist danach nicht zulässig. Im Einzelnen wird klargestellt:

1) Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, in ihren nationalen Rechtsvorschriften ein Verbot vorzusehen, in der Arzneimittelwerbung Äußerungen Dritter zu verwenden, wenn sie sich in willkürlicher, abstoßender oder irreführender Weise auf sog. „Genesungsbescheinigungen“ i.S.v. Art 90 lit. J der Richtlinie beziehen. „Genesungsbescheinigungen“ i.S.d. Richtlinie erfassen nicht lediglich Hinweise auf die Unterstützung des Wohlbefindens der Person, sofern keine Erwähnung in Richtung einer therapeutischen Wirksamkeit zur Beseitigung einer bestimmten Krankheit erfolgt.

2) Nach Art 90 lit. c der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, in ihren nationalen Rechtsvorschriften ein Verbot der Verwendung von Äußerungen Dritter in der Arzneimittelwerbung vorzusehen, wenn diese Äußerungen zu verstehen geben, dass die Verwendung des Arzneimittels zur Unterstützung des allgemeinen Wohlbefindens beiträgt. Hiermit soll verhindert werden, dass Verbraucher mit normaler Gesundheit und ohne konkrete Gesundheitsstörung dazu ermutigt werden, sich objektiv nicht erforderliche Arzneimittel zu besorgen.

3) Art 87 III, 88 VI und 96 I der Richtlinie verbieten Werbung für Arzneimittel in der Form einer im Internet angekündigten Auslosung, da dies die unzweckmäßige Verwendung des Arzneimittels fördert und zu einer direkten Abgabe an die Öffentlichkeit und zur Abgabe von Gratismustern führt. Der Verbraucher wird durch die quasi kostenlose Abgabe des Arzneimittels von der sachlichen Prüfung der abgelenkt, ob eine Arzneimitteleinnahme überhaupt erforderlich ist.

EuGH, Urteil vom 08.11.2007 - C-374/05

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