Arzneimittelregress und Prüfpflichten der Prüfstellen

von Lieb Rechtsanwälte

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind die Prüfstellen und Beschwerdeausschüsse verpflichtet, sämtliche Verordnungsblätter individuell auszuwerten, wenn der Arzt substantiiert darlegt, dass wenigstens 5 % der Verordnungskosten auf fehlerhaften Daten beruhen. Dieser Pflicht können sich die Prüfstellen/Beschwerdeausschüsse nicht dadurch entziehen, dass sie einen bestimmten Betrag ohne Einzelprüfung der Originalunterlagen abziehen.

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