Arzneimittelregress bei der Verschreibung der Pille zur Aknebehandlung
von Lieb Rechtsanwälte
Entscheidung:
Das Sozialgericht Düsseldorf verurteilte mit Endurteil vom 29.07.2009, Aktenzeichen: S 14 KA 166/07, einen Arzt zum Arzneimittelregress. Dieser hatte die Antibabypille einer Patientin nur zur Aknebehandlung verordnet. Die Antibabypille sei grundsätzlich kein Arzneimittel. Der Einwand, mit ihr ließen sich Hautprobleme wirksam und kostengünstig behandeln, sei unbeachtlich. Für diese Art der Krankenbehandlung sei das Verhütungsmittel nicht zugelassen. Lediglich für Versicherte bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres dürfe die Pille indikationsunabhängig verordnet werden.
Praxishinweis:
Ein Medikament kann außerhalb seiner arzneimittelrechtlichen Zulassung nur ausnahmsweise im Rahmen des sog. Off-Label-Use verwendet werden, wenn eine schwerwiegende, insbesondere eine lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt. Im Falle einer Aknebehandlung sind diese Vorgaben nicht erfüllt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Achtung: Es gibt "Pille"-Präparate, die zur Aknebehandlung zugleassen sind und damit keinen Fall von off-Label-use bilden. Im Einzelfall wird auf die Angaben des Beipackzettels zu achten sein.
Quelle: Juris, Erscheinungsdatum 25.09.2009