ArbG Oldenburg: € 10.000,- Schadensersatz wegen unterbliebener Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO

von Joachim Borger | Lieb.Rechtsanwälte

Das Arbeitsgericht Oldenburg hatte mit Urteil vom 09.02.2023, Az. 3 Ca 150/21, über eine Klage eines Arbeitnehmers gegen seiner ehemaligen Arbeitgeberin auf Auskunft über personenbezogene Daten sowie auf Schadensersatz wegen unberechtigter Verweigerung der Auskunft zu entscheiden.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO verlangt. Die Arbeitgeberin verweigerte die Auskunft. Erst im Gerichtsprozess, 20 Monate später, legte sie einzelne der geforderten Unterlagen vor. Der Arbeitnehmer verlangte im Prozess Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen der (zu lange) unterbliebenen Auskunft.

Die Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO ist grundsätzlich unverzüglich, jedenfalls binnen eines Monats nach Eingang der Aufforderung dazu zu erteilen. Auch wenn die Auskunft aus im Einzelfall berechtigten Gründen verweigert wird, muss der Antragsteller diesbezüglich unverzüglich oder jedenfalls binnen eines Monats „verbeschieden“ werden.

Im vorliegenden Fall verlangte der Arbeitnehmer Schadensersatz in Höhe von € 500,- für jeden Monat der unberechtigt verweigerten Auskunft. Wegen der langen Zeit bis zur Auskunftserteilung von 20 Monaten sprach das Arbeitsgericht Oldenburg dem Kläger daher Schadensersatz in Höhe von € 10.000,- zu.

Zur Begründung führte das Gericht insbesondere aus, dass der Verstoß gegen die Auskunftspflicht allein schon einen Schadensersatzanspruch begründet. Anders als im deutschen allgemeinen Schadensersatzrecht vorgesehen, habe der Schadensersatzanspruch auf europarechtlicher Grundlage (hier Art. 82 DSGVO) durchaus auch präventiven Charakter. Das bedeutet, Betroffenen sei (auch) deshalb Schadensersatz zuzusprechen, um dadurch Auskunftspflichtige für die Zukunft abzuschrecken. Die Höhe des Schadensersatzes im vorliegenden Fall sei nicht zuletzt aufgrund des langen Zeitraums der Verzögerung gerechtfertigt.

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