Arbeitsrecht 2025 – Good to Know
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RAin Saskia Koçak
Was man als Arbeitgeber 2025 auf dem Schirm haben sollte – ein Kurzüberblick:
Auch das Arbeitsrecht macht einen (kleinen) Schritt weiter in Richtung Digitalisierung.
Der digitale Arbeitsvertrag
Wesentliche Arbeitsbedingungen können ab sofort elektronisch dokumentiert werden (§ 126a BGB). Arbeitgeber haben jedoch dafür Sorge zu tragen, dass diese zugänglich, speicherbar und druckbar sind. Arbeitnehmer können allerdings jederzeit eine schriftliche Ausführung verlangen. Dem muss der Arbeitgeber dann auch unverzüglich nachkommen. Bei Versäumnissen drohen Bußgelder bis zu 2.000 €.
ACHTUNG: Obiges gilt allerdings nur für unbefristete Arbeitsverträge. An dem Schriftformerfordernis für befristete Arbeitsverhältnisse hat sich nichts geändert. Hier muss vor Arbeitsantritt ein schriftlicher Arbeitsvertrag – von beiden Seiten im Original unterschrieben – vorliegen. Andernfalls steht der Arbeitnehmer automatisch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
Auch neu: Eine Ausnahme gilt für Befristungen bis zur Altersgrenze, die nun auch in Textform möglich sind (vgl. § 41 Abs. 2 SGB VI: Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. § 14 Absatz 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt nicht.).
Das digitale Zeugnis
Erstmals dürfen Arbeitszeugnisse elektronisch ausgestellt werden (§ 630 Satz 3 BGB), soweit der Arbeitnehmer im Voraus zustimmt.
Arbeitnehmerüberlassung
Arbeitnehmerüberlassungsverträge können nunmehr einfach per E-Mail oder Textnachricht abgeschlossen werden. Früher führten Verstöße gegen das Schriftformerfordernis oft zur Nichtigkeit des Vertrags. Dem ist nicht mehr so.
Elternzeitantrag
Anträge auf Elternzeit und Teilzeit während der Elternzeit können künftig digital gestellt werden (§§ 15, 16 BEEG).
Digitale Aushangpflicht
Die Pflicht, z. B. das Arbeitszeitgesetz im Betrieb auszuhängen (§ 16 ArbZG), kann nun digital erfüllt werden. Zu beachten ist, dass alle Arbeitnehmer ungehinderten Zugang haben.
Was sich lohntechnisch alles seit Anfang des Jahres geändert hat:
Neuer gesetzlicher Mindestlohn und Verdienstgrenzen
Seit 1. Januar 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 €/Zeitstunde. Daher wurde auch die Minijob-Grenze auf 556,00 € brutto/Monat angehoben. Die Midijob-Obergrenze bleibt dagegen bei 2.000,00 brutto/Monat.
Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung sind auf 66.150,00 € brutto/jährlich gestiegen. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt die neue Grenze 96.600,00 € brutto/jährlich
Hinzuverdienstgrenze bei Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Wer eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht, kann seit Anfang des Jahres mehr hinzuverdienen, nämlich bis zu 19.661,00 € brutto/jährlich. Bei Renten wegen nur teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Mindesthinzuverdienst-Grenze rund 39.322,00 €/jährlich.
Die Fünftel-Regelung für Abfindungen
Seit 2025 ist die Anwendung der Fünftel-Regelung durch den Arbeitgeber entfallen. Arbeitnehmer müssen diese Steuervergünstigung bei Abfindungen vielmehr nun selbst im Rahmen ihrer Steuererklärung beantragen.
Und zu guter Letzt:
Gemäß § 5 ArbStättV müssen Arbeitgeber nunmehr sicherstellen, dass nicht rauchende Arbeitnehmer vor Cannabisrauch (zuvor war es nur der Tabakrauch) geschützt werden. Generell würden wir aber ohnehin raten, Alkohol, Cannabis und Rauchen auf dem Betriebsgelände zu verbieten.