LAG Ba-Wü: Schadensersatz wegen Bildern von Ex-Mitarbeiter

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RA Joachim Borger, Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Das LAG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 27.07.2023, Az. 3 Sa 33/22, über die Klage eines angestellten Werbetechnikers gegen den ehemaligen Arbeitgeber entschieden. Während des laufenden Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien ließ der Arbeitgeber diverse Fotos und Videos von dem Kläger anfertigen und verwendete diese jedenfalls auf der Webseite des Unternehmens zu Werbezwecken. Der Kläger wechselte zum Mai 2019 zu einem Wettbewerber und forderte den ehemaligen Arbeitgeber auf, die veröffentlichten Abbildungen seiner Person zu entfernen. Dem kam der ehemalige Arbeitgeber erst im Februar 2020 vollumfänglich nach.

In erster Instanz war dem Kläger bereits Schadensersatz in Höhe von € 3.000,- zugesprochen worden. Das LAG Baden-Württemberg entschied, dass dem Kläger stattdessen sogar Schadensersatz wegen unzulässiger Verwendung von Foto- und Videoaufnahmen, die den Kläger zeigen, in Höhe von € 10.000,- zusteht. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass der Kläger zunächst zwar sein Einverständnis mit der Anfertigung und Verwendung der Abbildungen zu Werbezwecken erklärt hatte. Im vorliegenden Fall konnte jedoch nicht angenommen werden, dass das Einverständnis auch über die Zeit des bestehenden Arbeitsverhältnisses hinaus gelten solle. Stattdessen hätte der ehemalige Arbeitgeber die Abbildungen mit Ausscheiden des Mitarbeiters entfernen müssen. Spätestens nach Aufforderung durch den Kläger, die Fotos und Videos zu entfernen, war offensichtlich, dass die Einwilligung in die Verwertung der Fotos und Videos widerrufen und damit für die Zukunft unwirksam ist. Dass die Einwilligung widerrufen ist, ergebe sich auch aus dem Umstand, dass der Mitarbeiter zur unmittelbaren Konkurrenz wechselte.

Mit dem engen Wettbewerbsverhältnis begründet das LAG Baden-Württemberg auch die hohe Summe an Schadensersatz. Der Kläger wurde vom neuen Arbeitgeber erheblich unter Druck gesetzt wegen der (wenn auch ungewollten) Werbung für den ehemaligen Arbeitgeber und nunmehrigen Konkurrenten.

Bemerkenswert an der Entscheidung ist auch, dass der Kläger auch Schadensersatz wegen verspäteter Auskunftserteilung gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO verlangte und die Klage insoweit abgewiesen wurde. Das LAG Baden-Württemberg betont, dass etwaige zu ersetzende Schäden konkret dargestellt werden müssen. Eine Vermutung für das Vorliegen eines gemäß Art. 82 DSGVO zu ersetzenden Schadens gebe es nicht. Die Anforderungen an die Darlegung von gemäß Art. 82 DSGVO zu ersetzender Schäden und deren Höhe sind in der deutschen Rechtsprechung zuletzt eher uneinheitlich ausgestaltet worden. Das LAG Baden-Württemberg beruft sich daher richtigerweise auf die jüngste Rechtsprechung des EuGH mit Urteil vom 04.05.2023, Az. C-300/21- U I/Österreichische Post AG.

Fazit:
Fotos und Videos von Mitarbeitern sollten nur nach dokumentierter Einwilligung durch die jeweiligen Mitarbeiter angefertigt und verwendet werden. Die Einwilligung sollte ausdrücklich auch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt werden. Auch dann ist jedoch Vorsicht geboten. Die Einwilligung ist immer widerruflich. Dies sollte sich auch aus der Einwilligungserklärung ergeben, damit die Einwilligungserklärung als „informierte Entscheidung“ erfolgt. Deshalb muss nach Ausscheiden eines Mitarbeiters letztlich immer geprüft werden, ob Handlungsbedarf zur Änderung von Werbemitteln besteht.

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