Apps und Werktitelschutz gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG
von Lieb Rechtsanwälte
Die Bezeichnung einer App genießt grundsätzlich Werktitelschutz gem. § 5 Abs. 3 MarkenG. Einer App mit der Bezeichnung „wetter.de“ fehlt indes die originäre Kennzeichnungskraft.
Einem vom OLG Köln zu entscheidenden Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin betreibt seit 2009 einen Wetterinfodienst unter der Domain www.wetter.de sowie eine dazu gehörige App „wetter.de“, während die Beklagte im Internet unter der Domain „wetter.at“ als auch über App unter der Bezeichnung „wetter DE“, „wetter-de“ und wetter-DE ebenfalls über das Wetter informiert.
Das OLG Köln verneinte Ansprüche aus Werktitelschutz aufgrund der Domain oder der App „wetter.de“. Eine App sei zwar – wie eine Homepage oder Domain – grundsätzlich dem Werktitelschutz zugänglich, allerdings fehle hier sowohl der Domain als auch der App die erforderliche originäre Kennzeichnungskraft. Die Begrifflichkeit „Wetter“ sei beschreibend und allgemein freihaltebedürftig. Auch der Zusatz „de“ sei nicht einmal schwach individualisierend. Bei Apps seien hinsichtlich der Titelschutzfähigkeit keine geringeren Anforderungen zu stellen als bei Zeitungen oder Zeitschriften. Bei Domain-Namen gebe es zwar eine gewisse Gewöhnung an beschreibende Titel, wenn sie ein Korrelat zu entsprechenden Offline-Werken besitzen. Für die App „wetter.de“ existiert jedoch keine entsprechende Print-Ausgabe. Außerdem fehlen bei Apps konkrete Feststellungen, dass sich der Verkehr an nur geringfügige Unterschiede bei den Bezeichnungen gewöhnt habe, wie es bei Printmedien der Fall ist.
Die Entscheidung des OLG Köln ist rechtspolitisch tragfähig. Sie macht deutlich, dass das Freihaltebedürfnis für zum Beispiel beschreibende Marken nicht einfach über den Werktitelschutz umgangen werden kann.
OLG Köln, Urteil vom 05.09.2014 (Az. 6 U 205/13)