Apothekenrecht: Bestellung eines Prokuristen für eine Apotheke
von Lieb Rechtsanwälte
Mit Beschluss vom 01.03.2016 – 11 W 5/16 (Wx) – entschied das OLG Karlsruhe, dass das berufsrechtliche Gebot der persönlichen Leitung der Apotheke (§ 7 ApoG) der Bestellung eines Prokuristen nicht entgegensteht. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Das Verfahren ist beim BGH unter dem Aktenzeichen II ZB 8/16 anhängig. Anderer Auffassung ist das OLG Celle (Beschluss vom 30.08.1988 – 1 W 20/88, NJW-RR 1989, 483).
Nach Auffassung des OLG Karlsruhe begibt sich der Apotheker durch die Prokuraerteilung für sich genommen nicht der rechtlichen und faktischen Möglichkeit der Leitung der Apotheke und überlässt sie dem Prokuristen; er vernachlässigt seine berufsrechtlichen Pflichten erst dann, wenn er dem Prokuristen im Innenverhältnis zu weite Entscheidungsbefugnisse einräumt oder dessen Tätigkeit nicht engmaschig und effektiv – insbesondere auf die Einhaltung der spezifischen Anforderungen an den Betrieb einer Apotheke – kontrolliert. Auch entwertet die Bestellung eines Prokuristen nicht die Möglichkeit effektiver berufsrechtlicher Kontrolle, sondern ist im Gegenteil geeignet, sie zu erleichtern. Anders als die Erteilung – auch weitreichender – Einzelvollmachten ist die aufgrund einer entsprechenden Anmeldung erfolgte Eintragung einer Prokura nach § 10 Satz 1 HGB öffentlich bekannt zu machen. Für die Zulassung der Prokuraerteilung spricht, so das OLG Karlsruhe, zudem, dass der Apotheker einen gewerblichen freien Beruf des Gesundheitswesens ausübt. Es kann ihm deshalb grundsätzlich nicht verwehrt sein, die entsprechenden Bereiche seiner Berufsausübung zu professionalisieren, wozu auch die Bestellung eines nicht pharmazeutisch, sondern wirtschaftlich erfahrenen Prokuristen gehören kann.
Quelle: GesR 325/2016