Anstellungsgenehmigungen sind der Berufsausübungsgemeinschaft als Ganzes zu erteilen

von Lieb Rechtsanwälte

Dies entschied das Bundessozialgericht mit Urteil vom 04.05.2016, Az.: B 6 KA 24/15 R. Die bisherige Praxis der Zulassungsgremien, die Genehmigung nur einem einzelnen Arzt der BAG zu erteilen, sei unzulässig. Die gesamte BAG sei Arbeitgeber, nicht der einzelne Arzt, der die Anstellungsgenehmigung erhalten habe. Honorartechnisch sei es praxisfern, dass ein angestellter Arzt Leistungen nur für ein Mitglied der BAG erbringe. Auch die Leistungen eines angestellten Arztes würden über eine gemeinsame Abrechnungsnummer der gesamten BAG dieser zugerechnet.

 

Praxishinweis:

Bisherige Genehmigungsbescheide bleiben aus Vertrauensgründen von der Entscheidung des Bundessozialgerichts unberührt. Bei laufenden Verfahren auf Erteilung einer Anstellungsgenehmigung ist die Einverständniserklärung der übrigen BAG-Mitglieder nachzureichen.

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