Anstellungsgenehmigung und Praxisnachfolge

von Lieb Rechtsanwälte

Wie wir bereits mit Kurzmeldung vom 04.06.2009 berichtet hatten, hat ein im Verfahren nach § 103 Abs. 4 SGB V zugelassener Praxisnachfolger, sofern er dies beantragt, einen Anspruch auf Übertragung der dem Praxisabgeber erteilten Genehmigung zur Anstellung eines Arztes.
SG Marburg, Urteil vom 14.01.2009 – S 12 KA 507/08

Entscheidung des Gerichts:
Das Sozialgericht Marburg hatte sich mit der Frage zu befassen, was mit der dem Vertragsarzt erteilten Anstellungsgenehmigung zu geschehen hat, sofern der Vertragsarzt seine Praxis in zulassungsbeschränkten Planungsbereichen gemäß § 103 Abs. 4 SGB V an einen Nachfolger überträgt und der Nachfolger von der Anstellungsgenehmigung ebenfalls Gebrauch machen möchte. Das Sozialgericht meinte, dass § 103 Abs. 4b SGB V im Kontext der generellen Erweiterung der Anstellungsmöglichkeiten zu sehen sei. Mit dem Recht auf Nachbesetzung gemäß § 103 Abs. 4b Satz 2 SGB V habe der vertragsärztliche Praxisinhaber die Möglichkeit, sich dem Vertragsarztsitz nicht nur vertraglich sondern auch sozialrechtlich dauerhaft zu sichern. Auch werde eine Nachfolgezulassung nach § 103 Abs. 4 SGB V ausdrücklich ausgeschlossen. Das bedeute, dass der vormalige Vertragsarztsitz vollständig und auf Dauer in dem Vertragsarztsitz des übernehmenden Vertragsarztes aufgehe. Allerdings gehe mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung die Genehmigung der Anstellung eines Arztes nicht bereits automatisch mit der Praxisnachfolge auf den Nachfolger über. Der die Praxis übernehmende Vertragsarzt habe aber einen Rechtsanspruch auf Übertragung der Genehmigung entsprechend dem Anspruch auf Nachbesetzung nach § 103 Abs. 4b Satz 2 SGB V.

Quelle: Gesundheitsrecht 2009/248 ff

Praxishinweis:
Die Auffassung des Sozialgerichts Marburg hat sich noch nicht bundesweit in der Verwaltungspraxis der Zulassungsgremien durchgesetzt. Verschiedentlich wird auch die Auffassung vertreten, dass im Zuge der Nachbesetzung die Anstellungsgenehmigung erlösche, da diese untrennbar mit der persönlichen Zulassung verbunden sei.

Ob sich andere Sozialgerichte der Rechtsauffassung des SG Marburg anschließen, bleibt abzuwarten.

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