Anspruch auf Wiederauffüllung der Mietkaution nach Insolvenz des Mieters

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel

Kann ein Vermieter nach Beendigung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters die Wiederauffüllung einer im Insolvenzverfahren in Anspruch genommenen Mietsicherheit verlangen? Diese Frage hatte das OLG Rostock zu klären (Urteil vom 23.10.2025 – 3 U 54/25).

Ein Vermieter, der im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters die Kaution berechtigterweise in Anspruch genommen hatte, begehrte nach Beendigung des Insolvenzverfahrens die Wiederauffüllung der Kaution i.H. von 68.287,50€. Das Mietverhältnis wurde nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortgesetzt. Die beklagte Mieterin war der Auffassung, bei dem Anspruch handele es sich um eine Insolvenzforderung gem. § 38 InsO, da der Anspruch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sei. Das LG hat der Klage stattgegeben; die Berufung der Mieterin war erfolglos.

Das OLG führt aus, dass es sich bei dem Anspruch auf Wiederauffüllung der Kaution nicht um eine Insolvenzforderung handele. Der Anspruch füge sich nicht von vorneherein in das allgemeine Schema (nur) zwischen Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen ein, sondern sei weder das eine noch das andere. Jedenfalls bei Fortsetzung des Mietverhältnisses nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters könne der Anspruch ohne Beschränkungen, die sich aus der Insolvenz ergeben, verlangt werden.

Nach den Ausführungen des OLG entstehen ab diesem Zeitpunkt neue Forderungen des Vermieters gegen den Mieter auf Zahlung der laufenden Mieten, bei denen es sich trotz Begründung des Mietverhältnisses vor Insolvenzeröffnung weder um Insolvenzforderungen noch um Masseverbindlichkeiten handele. Nach Sinn und Zweck der Kaution sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Vermieter in diesem Fall lediglich eine Absicherung in Höhe der Insolvenzquote des ursprünglich vereinbarten Kautionsbetrages erhalten solle. Die mietvertragliche Regelung hierzu bestünde angesichts der Fortsetzung des Mietverhältnisses nach wie vor und rechtfertige den Anspruch auf Wiederauffüllung der Sicherheit in anderen Fällen, also unabhängig von einer Insolvenz, immer. Es könne auch erwogen werden, mit dem Rückfall des Mietvertrages an den Mieter nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und dem Entstehen von Mietforderungen als Neuverbindlichkeiten eine neue Entstehung des Anspruchs auf Wiederauffüllung der Sicherheit zu Gunsten des Vermieters anzunehmen.

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