Anspruch auf Rückschnitt einer Hecke wegen Treu und Glauben ausgeschlossen

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Christiane Pohl (FAin für Bau- und Architektenrecht)

Das Landgericht Frankenthal hat mit Urteil vom 24.01.2024, Az. 2 S 85/23 entschieden, dass der Anspruch auf Rückschnitt einer Hecke wegen Treu und Glauben ausgeschlossen sein kann, wenn sich der Nachbar selbst nicht regelrecht verhält.

Zwei Grundbesitzer aus Ludwigshafen stritten über eine direkt an der Grundstücksgrenze gepflanzte Hecke, die durchgehend eine Höhe von 2,20 Metern aufweist. Der Nachbar verlangte unter Berufung auf das geltende Landesrecht, dass die Hecke auf eine Höhe von maximal eineinhalb Metern gehalten werde. Das Amtsgericht Ludwigshafen hat der Klage stattgegeben und den Eigentümer zum entsprechenden Rückschnitt in der Zeit von 1. Oktober und 15. März eines jeweiligen Jahres verurteilt.

Die Berufung zum Landgericht Frankenthal hatte ausweislich der Pressemitteilung des Landgerichts Frankenthal vom 31.01.2024 Erfolg. Zwar hat das Landgericht Frankenthal dem Nachbarn grundsätzlich zugebilligt, dass die nach dem Nachbarrecht zulässige Höhe der Hecke einzuhalten ist. Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis sei jedoch stark von den sogenannten Grundsätzen von Treu und Glauben geprägt, woraus Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme entspringen, die zu einer Beschränkung bis hin zum Ausschluss nachbarlicher Rechte führen könnten. Es könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch auf dem Grundstück des klagenden Nachbarn unter Verstoß gegen das Nachbarrecht direkt hinter dem Zaun eine 3 bis 4 Meter hohe Kugelhecke und eine zweieinhalb Meter hohe Zypresse gepflanzt sei. Wer sich selbst nicht regelrecht verhalte, sei nach Treu und Glauben von Ansprüchen gegen seinen Nachbarn ausgeschlossen.

Das Urteil des Landgerichts Frankenthal ist rechtskräftig.

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