Anspruch auf Entschädigung bei Weigerung der Vermietung einer Hochzeitslocation an ein schwules Paar - Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aus § 19 Abs. 1 des Gleichbehandlungsgesetzes

von Lieb Rechtsanwälte

Zum Sachverhalt:

Ein schwules Paar beabsichtigte im August 2013 eine eingetragen Lebenspartnerschaft einzugehen. Für die Feierlichkeiten wollte es ein edles Anwesen anmieten, welches laut der Internetanzeige für verschiedene Veranstaltungen,  wie z.B. Hochzeitsfeiern, gemietet werden kann. Hierbei wurde auch mit einer Kapazität von 100 bis 150 Personen geworben. Nachdem der Vermieter aus der Korrespondenz erfuhr, dass es sich um eine gleichgeschlechtliche Hochzeitsfeier handelte, lehnte er eine Vermietung ab. Dies wertete das Amtsgericht Köln als Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot. Danach sei eine Benachteiligung bei Mietverhältnissen, die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen und bei welchen das Ansehen der Person, wie etwa die Homosexualität, nach Art des Mietverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat, unzulässig. Bei einer derartigen Größenordnung hat der Vermieter – nach Ansicht des Amsgericht Köln – keinen Einfluss und keine Kontrollmöglichkeit im Hinblick darauf welche Personen sich im Laufe der Feier auf dem Grundstück aufhalten. 

AG Köln, Urtei vom 17.06.2014 - 147 C 68/14

 

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