Anspruch auf Beihilfe für "C-Leg-Prothese"

von Lieb Rechtsanwälte

Nach einer akutellen Entscheidung des VG Koblenz vom 17.03.2009 (6 K 1128/08.KO) hat ein Studiendirektor Anspruch auf Beihilfe für die Versorgung seiner Ehefrau mit einer computergesteuerten Beinprothese.

Der Ehefrau des Klägers wurde 1982 der rechte Oberschenkel amputiert. 2003 legte der Kläger erstmals Kostenvoranschläge für die Versorgung des amputierten Beins mit einer so genannten "C-Leg-Prothese" vor mit der Bitte um Übernahme des Beihilfeanteils. Ein amtsärztliches Gutachten bestätigte, dass die Anschaffung einer computergesteuerten Beinprothese sei sinnvoll sei. Eine absolute medizinische Notwendigkeit wurde jedoch nicht gesehen. Die beihilferechtliche Anerkennung der Kosten wurde daraufhin abgelehnt. Der Kläger beantragte im Mai 2007 erneut die Zusage der Kostenübernahme die C-Leg-Prothese. In einer weiteren Stellungnahme wurde amtsärztlich ausgeführt, dass die beantragte Prothese mit elektronischem Kniegelenksystem einen physiologischeren und sichereren Bewegungsablauf ermögliche. Bezüglich der medizinischen Notwendigkeit wurde auf die vorherigen Stellungnahmen verwiesen, weshalb der Antrag erneut abgelehnt wurde. 

Dem konnte sich das Verwaltungsgericht Koblenz nicht anschließen, sondern sah den Beihilfeanspruch nach den einschlägigen Bestimmungen als gegeben. Die Aufwendungen für die prothetische Versorgung der Ehefrau seien notwendig und angemessen. Den Stellungnahmen sei zu entnehmen, dass eine computergesteuerte Beinprothese erhebliche Gebrauchsvorteile gegenüber einer herkömmlichen Prothese hat. Die C-Leg-Prothese könne demnach zu einer wesentlichen Verbesserung der Gangsicherheit und einem harmonischeren Gangbild führen und dem Fortschreiten degenerativer Gelenkveränderung entgegenwirken. Dieser Vorteil sei nach Auffassung des Gerichts für die Ehefrau mit einem erheblichen Gewinn an Lebensqualität verbunden. Die Mehrkosten für die Versorgung mit der gewünschten Prothese, die sich im Bereich von 8.000 € bewegen dürften, sah das Gericht daher auch nicht als unverhältnismäßig an.

Gegen die Entscheidung steht noch der Antrag auf Zulassung der Berufung offen.

Zurück