Angebot außerhalb der Geschäftsräume nachverhandelt, Widerrufsrecht des Verbrauchers?
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RA Dr. Klaus Lieb
Dem Verbraucher steht kein Widerrufsrecht zu, wenn er vor dem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ein Angebot erhalten hat, das er eingehend prüfen konnte, er danach außerhalb von Geschäftsräumen das Angebot nachverhandelt, um vom Unternehmer in dieser Situation ein abgeändertes, günstigeres Angebot erhält, das er umgehend annimmt.
So der verkürzte Leitsatz des OLG Stuttgart, Urteil vom 21.10. 2025-10 U 79/25- (IBRRS 2025,3286).
In dem vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall überließ eine Gartenbaufirma einem Verbraucher ein Angebot über die Neugestaltung dessen Privatgarten. Vorangegangen war eine gemeinsame Besichtigung vor Ort. Einige Monate später verhandelten die Parteien bei einem weiteren gemeinsamen Ortstermin im Garten des Verbrauchers über Preis und Leistung. Die Gartenbaufirma nannte abweichend gegenüber dem Angebot bei Mehrung der Leistung einen niedrigen Pauschalpreis. Der Verbraucher nahm das Angebot noch vor Ort umgehend an. Im Zuge der Auftragsausführung kam es zu einem Streit. Der Verbraucher widerrief den Vertrag unter Hinweis auf das ihm zustehende Widerrufsrecht nach § 312b BGB.
Das OLG sah das anders und verneinte ein solches Recht im vorliegenden Fall. Zwar lag formal ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen. Vertrag vor. Jedoch fehlte es entsprechend dem Schutzzweck von § 312b Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BGB an der typischen Druck- und Überraschungssituation bei außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen. Dem Verbraucher war im Vorfeld des außerhalb von Geschäftsräumen erfolgten Vertragsschlusses ein Angebot überlassen worden, welches er ausgiebig überdenken konnte und das er in einer Außergeschäftsraumsituation zu seinen Gunsten vor Ort nachverhandelt hatte.
Hinweis:
Die Entscheidung liegt auf der Korrekturlinie der höchstrichterlichen Rechtsprechung. So hatte der BGH mit Urteil vom 6.7.2023 entschieden, dass ein Widerrufsrecht nach § 312b Abs. 1 BGB entfällt, wenn der Verbraucher ein am Vortag unterbreitetes Angebot erst am Folgetag außerhalb von Geschäftsräumen annimmt.
Der Unternehmer sollte, um auf der sicheren Seite zu sein, Verträge mit Verbrauchern in den eigenen Geschäftsräumen schließen (kein Widerrufsrecht). Im Falle eines Außergeschäftsraumvertrages einschließlich etwaiger Auftragserweiterungen bedarf es unbedingt der korrekten und dokumentierten Widerrufsbelehrung.