Ambulante Behandlung im Krankenhaus § 116b SGB V

von Lieb Rechtsanwälte

Seit April 2007 können Kliniken bei den Landesbehörden Zulassungen beantragen, um hochspezialisierte Leistungen ambulant zu erbringen oder seltene Erkrankungen oder Krankheiten mit besonderen Krankheitsverläufen ambulant therapieren. U. a. werden genannt die Diagnostik und Versorgung von Patienten mit onkologischen Erkrankungen, mit HIV/Aids, mit schweren Verlaufsformen rheumatologischer Erkrankungen, mit schwerer Herzinsuffizienz mit Anfallsleiden sowie von Patienten im Rahmen der pädiatrischen Kardiologie. Bei der Zulassung der Krankenhäuser spielt die Bedarfsplanung keine Rolle. Die Leistungsabrechnung der Kliniken ist nicht durch Budgets begrenzt. Sie unterliegt auch nicht den Fallpauschalen. Den Krankenkassen ist es allerdings vorbehalten, die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu prüfen.

Drei niedergelassene Onkologen und 13 Kinderkardiologen haben in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde gegen § 116b SGB V eingelegt. Sie sehen sich in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit verletzt. Art. 12 des Grundgesetzes schütze zwar nicht vor Konkurrenz aber vor unzulässigen Verwerfungen. Im Gegensatz zu den Kliniken seien die Vertragsärzte der Bedarfsplanung unterworfen und unterlägen bei der Leistungsabrechnung Beschränkungen durch Budgets, Mengenbegrenzungen oder Richtgrößen. Den Krankenhäusern dagegen seien bei den Leistungen nach § 116b SGB V keine Beschränkungen auferlegt. Der Erfolg der Beschwerde wird davon abhängen, ob das Bundesverfassungsgericht einen „Drittrechtschutz“ des Art. 12 GG zugunsten der Fachärzte anerkennt.

Zurück