Aktuelle Entscheidungen des BGH zum Arzneimittelbegriff

von Lieb Rechtsanwälte

Der BGH hat mit zwei Urteilen vom 26.06.2008 im Anschluss an die Entscheidung des EuGH in Sachen "Knoblauchkapseln" zur Definition eines "Funktionsarzneimittels" einerseits und zur Abgrenzung zwischen Arznei- und Lebensmitteln andererseits Stellung genommen (BGH, Urteile vom 26.06.2008 - Az. I ZR 61/05 (OLG Nürnberg) und Az. I ZR 112/05 (OLG Hamburg)).

Er hat hierbei festgestellt:

1. Der Begriff des Funktionsarzneimittels erfasst allein diejenigen Erzeugnisse, deren pharmakologische Eigenschaften wissenschaftlich festgestellt wurden und die tatsächlich dazu bestimmt sind, eine ärztliche Diagnose zu erstellen oder physiologische Funktionen wieder herzustellen, zu bessern oder zu beeinflussen.

2. Ein Erzeugnis, das einen Stoff enthält, der auch nicht mit der normalen Nahrung aufgenommen wird, ist nicht als Arzneimittel anzusehen, wenn durch das Erzeugnis keine gegenüber den Wirkungen bei normaler Nahrungsaufnahme nennenswerte Einflussnahme auf den Stoffwechsel erzielt wird.

3. Ein Erzeugnis, das aus einem Stoff besteht, der auch bei normaler Ernährung als Abbauprodukt im menschlichen Körper entsteht, ist nicht als Arzneimittel anzusehen, wenn die unmittelbare Aufnahme dieses Stoffes zu keiner gegenüber den Wirkungen bei normaler Nahrungsaufnahme nennenswerten Einflussnahme auf den Stoffwechsel führt.

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