Aktuelle Entscheidungen des BGH zu Bewertungseinträgen im Internet

von Lieb Rechtsanwälte

Rechtsverletzende Bewertungseinträge auf Portalen im Internet sind für den Betroffenen ein Ärgernis, umso mehr, wenn der bewertende Nutzer anonym bleiben will. Hierzu gibt es zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.

Dieser wies am 23.9.2014 die Klage eines Gynäkologen aus München auf Löschung seines Bewertungsprofils auf eine Internetplattform ab. Zur Begründung führte das Gericht in der mündlichen Verhandlung aus, dass das Recht des Portalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit stärker wiege als das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung. Die Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht.

 

Mit Urteil vom 1.7.2014 –Az. VI ZR 345/13- hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Betreiber eines Ärztebewertungsportals mangels gesetzlicher Ermächtigung selbst bei rechtsverletzenden Bewertung ohne Einwilligung des bewertenden Nutzers nicht befugt ist, dessen personenbezogenen Daten an den betroffenen Arzt zu übermitteln.

Gleichwohl muss ein Arzt – gleiches gilt auch für jede andere durch Bewertungseinträge betroffene Person- unwahre oder beleidigende Einträge nicht dulden. Ihm steht ein Anspruch auf Eintragungsentfernung und Unterlassung gegen den Portalbetreibers zu. Auch kann er eine Strafanzeige gegen Unbekannt etwa wegen Verleumdung erstatten. Im Zuge der Ermittlung hat der Parteibetreiber der Staatsanwaltschaft Auskunft über Bestands-, Nutzungs-und Abrechnungsdaten zu erteilen. Über die Einsicht in die Ermittlungsakte erhält der Betroffene so die Daten des bewertenden Nutzers.

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