Aktuelle Änderungen im EU-Designrecht
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RA Tobias Kiphuth
Zum 01.05.2025 sind Teile der neuen EU-Design-Verordnung (VO (EU) 2024/2822) in Kraft getreten. Dabei handelt es sich um die erste von insgesamt drei Phasen der Neuregelung des EU-Designrechts.
1.
Eine rein formale Änderung betrifft den Namen des Schutzrechts. Aus dem bisherigen „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ wurde das „Unionsgeschmacksmuster“. Leider wurde dabei die Gelegenheit vertan, die deutsche Fassung der Verordnung begrifflich an den allgemeinen Sprachgebrauch anzupassen und das Schutzrecht „Unionsdesign“ zu nennen.
Der deutsche Gesetzgeber ist hier weiter und hatte schon vor geraumer Zeit den für Laien kaum verständlichen Begriff „Geschmacksmuster“ durch „Design“ ersetzt.
2.
Außerdem dürfen eingetragene Unionsgeschmacksmuster nun mit dem Symbol Ⓓ (D im Kreis) gekennzeichnet werden, um auf die Eintragung hinzuweisen. Diese Maßnahme könnte erheblich zur Verringerung von Rechtsstreitigkeiten beitragen, da damit Hersteller und Vertreiber potentieller Nachahmerprodukte auf das geschützte Design aufmerksam gemacht werden.
3.
Als Geschmacksmuster kann jetzt auch eine Animation geschützt werden als eine schrittweise Veränderung der Merkmale durch Bewegung oder Übergang. Darüber hinaus können nun erstmals auch nicht physische Objekte geschützt werden, wie zum Beispiel virtuelle Räume, Figuren und Gegenstände im Metaverse, grafische Benutzeroberflachen, Hologramme oder Lichtinstallationen. Auch die räumliche Anordnung von Gegenständen, die eine Gestaltung eines Innen- oder Außenraums bilden sollen, wird nun ausdrücklich als möglicher Schutzgegenstand genannt.
4.
Der Nachbau eines geschützten Geschmacksmusters durch 3D-Druck sowie alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten wie das Erstellen, Herunterladen, Kopieren und das Teilen oder Verbreiten von Medien oder Software, mit denen das Geschmacksmuster aufgezeichnet wird, um die Herstellung des Gegenstands zu ermöglichen, sind ohne die Zustimmung des Inhabers verboten.
5.
Zur Freude der Verbraucher und Drittanbieter wurde eine Reparaturklausel aufgenommen. Danach dürfen bestimmte geschmacksmusterrechtlich geschützte Bauteile unter gewissen Voraussetzungen legal nachgebaut werden.
6.
Außerdem wird der Geschmacksmusterschutz an zwei weiteren Stellen beschränkt. Zum einen dürfen Handlungen zum Zweck der Identifizierung eines bzw. der Bezugnahme auf ein Unionsgeschmacksmuster nicht untersagt werden. Dies soll ermöglichen, dass verschiedene Unternehmen Zubehör oder Dienstleistungen zu einem geschützten Produkt anbieten können. Zum anderen ist das Kommentieren, Kritisieren oder Parodieren eines geschützten Produkts zulässig. Hier überwiegt völlig zurecht das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung.