Ärztliche Notfalldienste

von Lieb Rechtsanwälte

Ist ein Pathologe zur Teilnahme am allgemeinen ärztlichen Notfalldienst verpflichtet?

Das Bundessozialgericht stellte in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2008 im Verfahren B 6 KA 13/06 R fest, dass alle Vertragsärzte verpflichtet sind, den Notdienst mitzutragen. Wenn ein Arzt die erforderlichen Fortbildungen versäume, könne er dies nicht auf die Kollegen abwälzen. Er sei dann verpflichtet, auf eigene Kosten einen geeigneten Vertreter zu stellen. Eine Ausnahme komme nur dann in Frage, wenn dies einem Arzt wegen seiner geringen Einkünfte aus vertragsärztlicher Tätigkeit nicht zugemutet werden kann.

In dem verhandelten Fall war der 64 Jahre alte Kläger seit 1970 als Pathologe tätig. Seinen Antrag auf Ausschluss, hilfsweise Befreiung vom allgemeinen ärztlichen Notfalldienst, begründete er damit, dass er aufgrund seiner mehr als 30jährigen Tätigkeit ausschließlich im Bereich der Pathologie ohne Patientenkontakt sei, ihm die für eine Notfallversorgung erforderlichen Kenntnisse durch Fortbildung fehlten und er aufgrund seines Lebensalters diese Kenntnisse nicht binnen angemessener Zeit wiedererlangen könne. Das Bundessozialgericht ließ diese Argumentation nicht gelten. Die Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht.

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