Ärzte müssen im Prüfverfahren konkrete Fehler aufzeigen

von Lieb Rechtsanwälte

Nach den Urteilen des Bundessozialgerichts, Az.: B 6 KA 57/07R u.a., genügen pauschale Zweifel an der Richtigkeit der Verordnungsdaten im Prüfverfahren nicht, um eine weitere Überprüfung zu verlangen. In den den Urteilen zugrunde liegenden Fällen hatten Allgemeinärzte ihr durchschnittliches Verordnungsvolumen um bis zu 190 % überschritten. Daraufhin bezweifelten sie pauschal die Berechnungsgrundlagen. Sie verlangten, dass der Beschwerdeausschuss von sich aus die erweiterten elektronischen Arzneimitteldaten auswerte, in denen alle verschriebenen Rezepte enthalten sind. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts können Ärzte zwar Akteneinsicht verlangen, der Beschwerdeausschuss muss aber nicht von sich aus die elektronischen Arzneimitteldaten überprüfen. Anders verhalte es sich dann, wenn Ärzte nachweisen können, dass ihnen mindestens 5 % der gemeldeten Verordnungsbeträge zu Unrecht zugeordnet wurden. Dann müssten die Prüfgremien alle erreichbaren Originalverordnungsblätter hinzuziehen.

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