Ärzte GmbH, wo bleibt die bundeseinheitliche Zulassung?

von Lieb Rechtsanwälte

Die praktische Relevanz von Ärztegesellschaften in der Form der juristischen Person ist  noch eher gering. Die Gestattung der Ausübung ambulanter Heilkunde, etwa in der Rechtsform einer GmbH, wird in den Heilberufskammergesetzen der Länder unterschiedlich behandelt. So sind in Bayern und Rheinland-Pfalz Ärzte von der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung  im Rahmen einer GmbH ausgeschlossen.

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz befasst sich derzeit mit der Frage, ob einem Dermatologen gestattet ist, eine Praxis in der Rechtsform einer GmbH zu gründen. Das Amtsgericht Mainz verweigerte dem Arzt den Eintrag ins Handelsregister. Das pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken legte die Frage dem Verfassungsgerichtshof vor. Die Entscheidung steht noch aus (Az.: VGH N 4/16 und N5/16).

Soweit in einzelnen Bundesländern eine Heilkunde GmbH zulässig ist, betrifft dies nur die Versorgung von Privatpatienten. Vertragsärzte können nach den Zulassungsregelungen bundesweit ihre Praxis nicht in der Rechtsform einer GmbH führen.

Es ist heute schwerlich nachzuvollziehen, weshalb Ärzten die Rechtsform der GmbH verwehrt sein soll. Die GmbH steht zur Verfolgung jedes gesetzlich zulässigen Zwecks zur Verfügung. Es ist  anerkannt, dass der Zweck auch freiberufliche Tätigkeiten wie die des Rechtsanwalts umfasst. Der Patientenschutz, insbesondere der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung (§613 BGB, §19 MBO-Ä) können nicht ausschlaggebend sein, wenn andererseits der Gesetzgeber es in der vertragsärztlichen Versorgung gestattet, Medizinische Versorgungszentren in der Rechtsform einer GmbH zu führen.

Ein positiver Ausgang des Streits vor dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hätte nur direkte Auswirkung für die Behandlung von Privatpatienten im Land Rheinland-Pfalz. Mit einer solchen Entscheidung dürfte sich allerdings der Druck erhöhen, die Rechtsform der GmbH in allen Bundesländern für privat- (soweit noch nicht erfolgt) und vertragsärztliche Praxen zuzulassen.

 

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