Änderungen der (Muster-) Berufsordnung

von Lieb Rechtsanwälte

Der 118. Deutsche Ärztetag tagte vom 12. bis 15.05.2015 in Frankfurt. Er beschloss u. a. Änderungen der Muster-Berufsordnung. U. a. werden wie folgt neu gefasst:

(1) § 10 Abs. 2 Satz 1 MBO-Ä

„Ärztinnen und Ärzte haben Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen in die sie betreffende Dokumentation Einsicht zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte der Ärztin, des Arztes oder Dritter entgegenstehen.“

(2) § 18 Abs. 1 Satz 3 MBO-Ä

„Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der persönlich erbrachten Leistungen entspricht.“

(3) § 20 Abs. 2 MBO-Ä

„Die Praxis einer verstorbenen Ärztin oder eines verstorbenen Arztes kann zugunsten ihres Witwers oder seiner Witwe, ihrer Partnerin oder seines Partners nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft oder eines unterhaltsberechtigten Angehörigen in der Regel bis zur Dauer von sechs Monaten nach dem Ende des Kalendervierteljahres, in dem der Tod eingetreten ist, durch eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt fortgesetzt werden.“

Hinweise:

Zu (1)

Nach der bisherigen Regelung waren diejenigen Teile der ärztlichen Dokumentation von der Einsichtnahme ausgenommen, die subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen des Arztes enthalten. Nach Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes von 2013 steht diese Ausnahme im Widerspruch zu § 630g BGB. Danach ist dem Patienten auf dessen Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die neue Fassung des § 10 Abs. 2 Satz 1 MBO-Ä übernimmt im Wesentlichen die gesetzliche Regelung.

Zu (2)

§ 18 Abs. 1 Satz 2 MBO-Ä gestattet eine Teil-Berufsausübungsgemeinschaft unter der Bedingung, dass keine Umgehung des § 31 MBO-Ä stattfindet. Nach § 18 Abs. 1 Satz 3 MBO-Ä alte Fassung liegt eine Umgehung insbesondere vor, wenn sich der Beitrag des Arztes auf das Erbringen medizin-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder der Teil-Berufsausübungsgemeinschaft beschränkt. Mit Urteil vom 15.05.2014 – Az.: I ZR 137/12 – erklärte der BGH nach Prüfung der in § 18 Abs. 1 der Berufsordnung Baden-Württemberg enthaltenen Variante diese Regelung für verfassungswidrig. Sie wird deshalb aus verfassungsrechtlichen Gründen in  der MBO gestrichen.

Zu (3)

Die Ergänzung dient der Anpassung der Vorschrift an die Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften durch das Lebenspartnerschafts-gesetz. Zudem wird der Vertretungszeitraum von drei auf sechs Monate verlängert und damit an § 4 Abs. 3 Satz 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte angeglichen.

 

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