Achtung: Gesetzesänderung zur 68er-Regelung!

von Lieb Rechtsanwälte

Die große Koalition schlägt im Rahmen des für den 1. Januar 2009 geplanten GKV‑Organisationsweiterentwicklungsgesetzes eine Aufhebung der 68er-Regelung vor. Zu § 95 Abs. 7 SGB V heißt es:

Für Vertragsärzte, die im Jahr 2008 das 68. Lebensjahr vollendet haben, findet § 95 Abs. 7 Satz 3 bis 9 in der bis zum 30.09.2008 geltenden Fassung keine Anwendung, es sei denn, der Vertragsarztsitz wird fortgeführt. Die Zulassung endet in diesen Fällen zum 31.03.2009, es sei denn, der Vertragsarzt erklärt gegenüber dem Zulassungsausschuss die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Zulassung als ruhend.

Hieraus folgt:

Wer im vierten Quartal 2008 das 68. Lebensjahr vollendet, profitiert im Falle der Umsetzung des Gesetzesvorschlages vom Wegfall der Altersgrenze. Nach geltendem Recht endet hier die Zulassung mit Ablauf des 31. Dezember. Nach der geplanten Regelung kann der Vertragsarzt am 1. Januar 2009 gegenüber dem Zulassungsausschuss die Wiederaufnahme der Tätigkeit erklären. Die Wiederaufnahmeerklärung sollen betroffene Ärzte bis zum 31.03.2009 abgeben können.

Unklar ist hingegen die Situation der Ärzte, die bereits im dritten Quartal 2008 die Altersgrenze erreichen. Nach geltendem Recht endet die Zulassung dieser Ärzte mit Ablauf des dritten Quartals. Mangels einer gesetzlichen Regelung kann der Arzt am 1. Oktober 2008 gegenüber dem Zulassungsausschuss die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit nicht erklären. Allerdings soll nach dem Gesetzesvorschlag eine Rückwirkungsregelung getroffen werden. Im Hinblick auf die sich abzeichnende Gesetzesänderung hat das Landessozialgericht München (L15 VI 3/08) bereits beschlossen, dass ein Arzt trotz Überschreitung der bisherigen Altersgrenze weiter praktizieren darf. Zunächst trägt der Arzt aber das Risiko, dass die angedachte Übergangsregelung auch tatsächlich Gesetz wird. Nur dann besteht eine Rechtsgrundlage für die Leistungen des betroffenen Vertragsarztes und damit auch Vergütungsansprüche im vierten Quartal 2008.

Der Erhalt der Zulassung durch die Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss ist nur möglich, wenn die Praxis noch nicht nachbesetzt wurde. Wer wegen Erreichens der Altersgrenze seine Praxis zur Nachfolgezulassung ausgeschrieben hat, eigentlich aber seine Praxis weiterführen möchte, muss durch Rücknahme seines Antrages auf Ausschreibung das laufende Nachbesetzungsverfahren stoppen. Ist der Arztsitz neu besetzt, kommt eine Wiederaufnahme der Tätigkeit und damit der Erhalt der Zulassung nicht mehr in Betracht.

Achtung:

Auch das SG Düsseldorf (SG Düsseldorf, Az.: S 2 KA 132/08 ER) hat in einem Eilverfahren über die 68er-Regelung zugunsten eines betroffenen praktischen Arztes entschieden, dessen Zulassung am 30. September geendet hätte. Der Arzt konnte keinen Praxisnachfolger finden. Der Zulassungsausschuss wollte ihn dennoch nicht weiterarbeiten lassen. Das Sozialgericht hat eine einstweilige Verlängerung der Zulassung bis 2009 ausgesprochen. Im Hinblick auf die zu erwartende Streichung der 68er-Regelung, wurde im Ende der Zulassung eine unbillige Härte für den Arzt gesehen. Zwar folgen die Richter der Meinung von BVerfG und BSG (wir berichteten von den Entscheidungen), die die geltende 68er-Regelung als verfassungsgemäß ansehen. Es wurde aber nicht für ausgeschlossen gehalten, dass es übergeordnete Rechtsnormen gibt, die die Wirksamkeit der Regelung infrage stellen könnten.

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