Achtung bei Wahltarifen der gesetzlichen Krankenkassen!

von Lieb Rechtsanwälte

Freiberufler, die sich bei ihrer Krankenkasse für einen Wahltarif entscheiden, sind an Ihre Wahl für drei Jahre gebunden. Dies sollte bei einem geplanten Wechsel als freiwillig Versicherter in die private Krankenversicherung beachtet werden.

Geklagt hatte ein Selbstständiger, der bei einer gesetzlichen Kasse einen Selbstbehalttarif mit einer dreijährigen Bindungsfrist gewählt hatte, allerdings zum 1. Januar 2009 in die PKV wechseln wollte. Seine Krankenkasse weigerte sich, die Kündigung vor Ablauf der drei Jahre zu akzeptieren.

Der Kläger berief sich auf die Änderungen beim gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld für Selbstständige, sowie auf die Erhöhung der PKV-Prämien bei längerer Wartezeit.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 23.04.2009, Az.: L 5 B 15/09 KR ER) sah hierin keinen ausreichenden Grund für die Einräumung eines Sonderkündigungsrecht bei der Kasse. Die LSG-Richter entschieden, dass allein "der Umstand, dass der Antragsteller aufgrund individueller finanzieller Dispositionen nunmehr einen Beitritt zur PKV bevorzugt", "das Vorliegen eines besonderen Härtefalls nicht zu begründen" vermöge.

Die Mindestbindungsfrist und der Ausschluss einer ordentlichen Kündigung müsste, so die Richter, vor dem Hintergrund gesehen werden, dass die Kassen für die angebotenen Wahltarife auf eine gewisse Planungssicherheit angewiesen seien.

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