Abschreibung der Vertragsarztzulassung

von Lieb Rechtsanwälte

2004 entschied das Finanzgericht Niedersachsen, dass der mit der Vertragsarztzulassung verbundene wirtschaftliche Vorteil ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut sei, mithin der Preis für die Kassenzulassung nicht abgeschrieben werden könne. Seither vertritt die Oberfinanzdirektion Koblenz die Auffassung, dass beim Erwerb einer Kassenarztpraxis immer ein Teil des Preises auf den Erwerb des Vertragsarztsitzes entfällt und dieser Teil nicht abschreibbar ist. Hierbei wird der Praxiskäufer durch die verringerte steuerliche Abschreibung höher belastet.

In seinem Urteil vom 09.04.2008, Az.: 2-K-2649/07-, hat das Finanzgericht Rheinland‑Pfalz eine Kehrtwendung gemacht und entschieden, dass eine Vertragsarztzulassung bei Übergang einer eingeführten Praxis kein eigenes Wirtschaftsgut, sondern einen unselbstständigen Teil des Praxiswerts darstelle. Die Zulassung sei eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis und habe im Gegensatz zur Praxis keinen eigenen Vermögenswert. Stehe für den Erwerber die Fortführung der Praxis im Vordergrund und orientiere sich der Kaufpreis vorwiegend an der Ertragskraft der Praxis und dem Wert des Inventars, stelle die Praxis eine untrennbare Einheit mit der Kassenzulassung dar.

Nach diesem Urteil kann der Käufer den gezahlten Preis im vollen Umfang abschreiben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Kaufvertrag beinhaltet den Erwerb und die Fortführung einer eingeführten Praxis gerichtet. Dabei muss sich der Kaufpreis aus dem Wert des Inventars und der Ertragskraft der Praxis ableiten lassen.
  • Die Vertragsarztzulassung ist lediglich Bedingung für den Erwerb der Praxis. Für die Preisbildung  hat sie jedoch keine wesentliche Bedeutung. Im Kaufvertrag wird insoweit kein gesonderter Preisanteil für den Übergang der Zulassung vereinbart.

Hingegen wird auch künftig die Vertragsarztzulassung nicht abschreibbar sein, wenn der Erwerb der Vertragsarztzulassung im Vordergrund steht und es an einem materiellen Inventar und einem bewertbaren Patientenstamm fehlt. Das ist beispielweise der Fall, wenn es einem MVZ ausschließlich auf den Erwerb der Kassenzulassung ankommt. In solchen Fällen bezieht sich der Kaufpreis nur auf den Vorteil aus der Vertragsarztzulassung.

Gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

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