Abschiebungsandrohung ins Herkunftsland trotz Schutzstatus in anderem EU-Staat zulässig

von Lieb Rechtsanwälte

BVerwG-Sache 1 C 24.25 und 1 C 16.25

Ein Beitrag von RAin Selin Inan und Dipl.-Jur. Univ. Antonia Nemmert

In zwei richtungsweisenden Urteilen vom 19. Februar 2026 (Az. 1 C 24.25 und 1 C 16.25) hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eine zentrale Frage des europäischen Asylsystems geklärt. Es entschied, dass Ausländern die Abschiebung in ihr Herkunftsland angedroht werden darf, auch wenn ihnen in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde.

Sachverhalt und Hintergrund

Den Klägern war in Griechenland bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bzw. subsidiärer Schutz gewährt worden. Nach ihrer Einreise nach Deutschland lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihre neuen Asylanträge ab und drohte die Abschiebung in ihr Herkunftsland (Irak) an. Das Problem bestand darin, dass eine Rückführung nach Griechenland aufgrund der dortigen Lebensverhältnisse wegen drohender unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta unzulässig war.

Die rechtliche Begründung: Teleologische Reduktion

Das BVerwG stützt seine Entscheidung auf eine teleologische Reduktion des § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG. Grundsätzlich sieht diese Vorschrift ein Abschiebungsverbot in Staaten vor, wenn ihnen dort Gefahr für ihr Leben oder ihre Freiheit droht und in einem anderen EU-Staat Schutz gewährt wurde. Das Gericht stellte jedoch klar, dass diese Norm auf der Prämisse beruht, dass der andere Mitgliedstaat seiner Schutzverantwortung auch tatsächlich gerecht wird. Wenn dies – wie im Falle Griechenlands – ausnahmsweise nicht angenommen werden kann, entsteht ein Wertungswiderspruch. Es wäre widersprüchlich, wenn Deutschland einerseits zur sachlichen Prüfung eines neuerlichen Asylantrags verpflichtet ist, andererseits aber mittelbar an die positive Entscheidung des Staates gebunden bliebe, der seiner Verantwortung nicht nachkommt. Daher steht das Refoulement-Verbot der Androhung einer Abschiebung ins Herkunftsland nicht entgegen.

Einklang mit Unionsrecht

Diese Auslegung steht laut BVerwG im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Gemäß dem EuGH-Urteil vom 18. Juni 2024 - C753/22- ist eine solche Abschiebungsandrohung zulässig, sofern der neue Mitgliedstaat, hier Deutschland:

  1. den Antrag auf Grundlage einer individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung ablehnt
  2. die Schutzentscheidung des anderen Mitgliedstaats sowie deren Anhaltspunkte umfassend berücksichtigt.

Kritische Würdigung und Folgen

Die Entscheidung wird in der Fachwelt teilweise kritisch beurteilt, erscheint vor dem Hintergrund der zunehmend restriktiven Rechtsprechung im Migrations- und Ausländerrecht jedoch wenig überraschend. Kritiker geben zu bedenken, dass eine derart gründliche individuelle Prüfung durch das BAMF in der Praxis oft nicht hinreichend erfolge. Zudem wird moniert, dass Schutzberechtigte somit vor die Wahl zwischen menschenrechtswidrigen Bedingungen im Erstaufnahmestaat oder im Herkunftsland gestellt würden. Dennoch stärkt das Urteil die Möglichkeit der deutschen Behörden, Asylanträge in Sekundärmigrations-Konstellationen eigenständig zu prüfen und Abschiebungen ins Herkunftsland durchzusetzen, wenn dort kein Schutzanspruch mehr besteht.

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